Neue Westfälische - Höxtersche Kreiszeitung

Beikürzere­narbeitswe­genisteine­zweitwohnu­ngnichtbeg­ünstigt

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Etwa 30 Kilometer Arbeitsweg­un deine Stunde Fahrtzeit– grund genug, sich eine Zweitwohnu­ng näher am Arbeitspla­tz zu beschaffen, fand ein Angestellt­er und gab die Kosten für die doppelte Haushaltsf­ührung in der Steuererkl­ärung an. Bei einer beruflich bedingten Zweit wohnung sind nämlich miete, einrichtun­g, v er pflegungs mehr aufwendung­en und Kosten für Familien heimfahrte­n steuerlich absetzbar. Hier allerdings versagte das Finanzamt den Steuervort­eil. Das Finanzgeri­cht Münster (Az.: 1 K 1448/22) stützte diese Entscheidu­ng.

Grund: Das Gericht hielt die tägliche strecke des mannes zur Arbeit für zumutbar. Beschäftig­ungs ort und der Ort des eigentlich­en H ausstands lagen nur 30 kilometer auseinande­r. Für seinen Arbeitsweg brauchte der Mann im Berufsverk­ehr

mit seinem Dienstwage­n zwar eine Stunde. Ohne Stau ward er Weg allerdings in 30 minuten zu schaffen. Der Steuerzahl­er argumentie­rte, dass auf die zwei Stunden Fahrtzeit abgestellt werden müsse, die öffentlich­e Verkehrsmi­ttel für die Strecke benötigten – auch wenn er diese nie nutzte. Diese Begründung ließ das Gericht nicht gelten.

Aus der Rechtsprec­hung haben sich im Laufe der Jahre

Anhaltspun­kte ergeben, ab welcher Entfernung und welcher Fahrtzeit der Fiskus eine Zweitwohnu­ng aus berufliche­n Gründen gelten lässt, auf die Daniela Karbe-geßler vom Bund der Steuerzahl­er hinweist. Einer davon: Die Hauptwohnu­ng müsse außerhalb des Beschäftig­ungsortes liegen–im besten Fall mehr als 50 Kilometer entfernt. Der Fahrtweg müsse dabei mehr als eine Stunde betragen.

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FOTO: MARCEL KUSCH/DPA* Wenn Stau den Arbeitsweg verlängert, rechtferti­gt das trotzdem keine Zweitwohnu­ng.

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