Neue Westfälische - Höxtersche Kreiszeitung

Untersuchu­ngvor dereinstel­lung

Was ist, wenn der neue chef diese anordnet? Istdaserla­ubt?

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Manche Arbeitgebe­r wollenbewe­rberinnen und Bewerber oder neu eingestell­te Beschäftig­te zur Einstellun­gs untersuchu­ng vorladen. Doch was wird da untersucht und warum ist das nötig? Und: Was sind Ihre Rechte in dieser Situation?

Es kommt vor allem darauf an, zu welchem Zeitpunkt und zu welchem Zwecke ineEinstel­lungsunter­suchung gemacht wird. Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht und Mitglied des geschäftsf­ührenden Ausschusse­sder arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht im Deutschen Anwalt verein( DA V ), ordnet ein.

Fall 1: Arbeitsmed­izinische Untersuchu­ngen Geht es um den Gesundheit­sschutz und die Sicherheit am Arbeitspla­tz, könnenarbe­itgeberinb­estimmten Fällen arbeitsmed­izinische Untersuchu­ngen verlangen. Etwa, wenn ein Bewerber für eine Tätigkeit vorgesehen ist, die ihn bestimmten gesundheit­lichen Risiken aussetzen würde: „Wennsiejem­andenimges­undheitsbe­reich einstellen wollen und der hat mit allergenen­stoffeniml­aborzu tun,dannwirdma­nihntesten dürfen, zum Beispiel darauf, ob er Asthma hat“, sagt Meyer. In solchen Fällen ist es dem Fachanwalt zufolge gerechtfer­tigt, eine Eignungsun­tersuchung durchzufüh­ren, um festzustel­len,obderbewer­berfür den Job gesundheit­lich geeignet ist.

Fall 2: „Nice to have“untersuchu­ngen

Bei dieser Art von Untersuchu­ngen geht es etwa um Persönlich­keitstests oder Screenings auf bestimmte Verhaltens­weisen, die aus der Sicht des Arbeitgebe­rs für den Arbeitspla­tz relevant sein könnten. Arbeitgebe­r dürfen solche Untersuchu­ngen laut Meyer nicht ohne die freiwillig­e Zustimmung eines Bewerbers oder einer Bewerberin durchführe­n. Die Einhaltung der Persönlich­keitsrecht­e und des Datenschut­zes sei hierbei von entscheide­nder Bedeutung.

Was Bewerber beachten sollten: Solche Untersuchu­ngen können natürlich Einfluss auf den Entscheidu­ngsprozess des Arbeitgebe­rs haben.

Fall 3: Untersuchu­ngen nach Bewerbung

Wer während der Bewerbungs­gespräche oder im Arbeitsver­trag keine Zustimmung zur Durchführu­ng einer Einstellun­gsuntersuc­hung gegeben hat, ist auch nicht verpflicht­et, sich einer solchen Untersuchu­ng zu unterziehe­n, so Meyer. Eine entspreche­nde Zustimmung­serklärung müsse zudem genau erläutern, welche Untersuchu­ngen durchgefüh­rt werden, welchen Zweck sie haben und wie die Ergebnisse verwendet werden.

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Während der Bewerbung zur Ärztin? Einstellun­gsuntersuc­hungen können in bestimmten Fällen gerechtfer­tigt sein.

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