Neue Westfälische - Höxtersche Kreiszeitung
Untersuchungvor dereinstellung
Was ist, wenn der neue chef diese anordnet? Istdaserlaubt?
Manche Arbeitgeber wollenbewerberinnen und Bewerber oder neu eingestellte Beschäftigte zur Einstellungs untersuchung vorladen. Doch was wird da untersucht und warum ist das nötig? Und: Was sind Ihre Rechte in dieser Situation?
Es kommt vor allem darauf an, zu welchem Zeitpunkt und zu welchem Zwecke ineEinstellungsuntersuchung gemacht wird. Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschussesder arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwalt verein( DA V ), ordnet ein.
Fall 1: Arbeitsmedizinische Untersuchungen Geht es um den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz, könnenarbeitgeberinbestimmten Fällen arbeitsmedizinische Untersuchungen verlangen. Etwa, wenn ein Bewerber für eine Tätigkeit vorgesehen ist, die ihn bestimmten gesundheitlichen Risiken aussetzen würde: „Wennsiejemandenimgesundheitsbereich einstellen wollen und der hat mit allergenenstoffenimlaborzu tun,dannwirdmanihntesten dürfen, zum Beispiel darauf, ob er Asthma hat“, sagt Meyer. In solchen Fällen ist es dem Fachanwalt zufolge gerechtfertigt, eine Eignungsuntersuchung durchzuführen, um festzustellen,obderbewerberfür den Job gesundheitlich geeignet ist.
Fall 2: „Nice to have“untersuchungen
Bei dieser Art von Untersuchungen geht es etwa um Persönlichkeitstests oder Screenings auf bestimmte Verhaltensweisen, die aus der Sicht des Arbeitgebers für den Arbeitsplatz relevant sein könnten. Arbeitgeber dürfen solche Untersuchungen laut Meyer nicht ohne die freiwillige Zustimmung eines Bewerbers oder einer Bewerberin durchführen. Die Einhaltung der Persönlichkeitsrechte und des Datenschutzes sei hierbei von entscheidender Bedeutung.
Was Bewerber beachten sollten: Solche Untersuchungen können natürlich Einfluss auf den Entscheidungsprozess des Arbeitgebers haben.
Fall 3: Untersuchungen nach Bewerbung
Wer während der Bewerbungsgespräche oder im Arbeitsvertrag keine Zustimmung zur Durchführung einer Einstellungsuntersuchung gegeben hat, ist auch nicht verpflichtet, sich einer solchen Untersuchung zu unterziehen, so Meyer. Eine entsprechende Zustimmungserklärung müsse zudem genau erläutern, welche Untersuchungen durchgeführt werden, welchen Zweck sie haben und wie die Ergebnisse verwendet werden.