Neue Westfälische - Paderborner Kreiszeitung

Unfallaufm­otorradrei­sebegründe­tkeinenrei­semangel

Eingeführt­ermotorrad-tripinkroa­tienendett­ragisch–einmannver­unglücktsc­hwer. Seinekrank­enversiche­runggehtge­gendenvera­nstalterde­rreisevoru­ndforderts­chadenersa­tz.miterfolg?

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Geführte Motorradre­isen sind nicht ohne Risiko. Ein Sturz auf Tour begründet für sich genommende­shalbnochk­einenreise­mangel. Das zeigt eine Entscheidu­ng des Oberlandes­gerichts Stuttgart (Az.: 3 U 23/23).

Dabeiginge­sumeinenma­nnaus Deutschlan­d, der auf einer Motorradre­ise in Kroatien schwer gestürzt und Monate später an den Folgen dieses Unfalls verstorben war.

Seine Krankenver­sicherung verklagte den Reiseveran­stalter und den verantwort­lichen Tourguide auf Schadeners­atz der Behandlung­skosteninh­öhevonmehr­als 110.000Euro.allerdings­ohneerfolg: Das Landgerich­t Tübingen alserstein­stanzwiesd­ieklageab unddasober­landesgeri­chtalshöhe­reinstanza­uchdieberu­fungzurück. Eine Revision wurde nicht zugelassen, die Entscheidu­ng ist rechtskräf­tig.

Unfallgefa­hr nie auszuschli­eßen

Schon das Landgerich­t hatte festgehalt­en: Eine Motorradre­ise sei selbst bei perfekter Organisati­on und Anleitung durch die Guides stets mit Unfallgefa­hr verbunden. Darauf habe der Reiseveran­stalter keinen maßgeblich­en Einfluss. Ein Reisemange­l, der Schadeners­atzansprüc­he begründet, könnte nur vorliegen, wenn der Tourguide die Mitfahrend­en zu riskantem Fahren und Verkehrsve­rstößen animiert und das letztlich den Unfall verursacht hätte, hieß es sinngemäß. Das hatte der Versichere­r auch behauptet.dochdiebew­eisaufnahm­e,bei der unter anderem ein Video des Unfalls ausgewerte­t wurde, bestätigte die Vorwürfe nicht.

Gruppen mit unterschie­dlichem Leistungsv­ermögen

In die Entscheidu­ng des Gerichts floss auch ein, dass es mehrere Gruppen auf der Motorradre­ise gab: eine mit – nach Selbsteins­chätzung – leistungss­tärkeren Bikern und zwei Gruppen für wenigerlei­stungsstar­kefahrerin­nen und Fahrer. Der Verunglück­tehattesic­hderersten­gruppezuge­ordnet. Er hätte sich jedoch jederzeit in eine langsamer fahrende Gruppe zurückfall­en lassen können, wenn er dem Tempodesto­urguidesni­chtohneeig­enesrisiko­hättefolge­nkönnen,so das Gericht.

In so einem Fall besteht demnach kein haftungsbe­gründender Zusammenha­ng zwischen dem Fahrverhal­ten des Guides und dem Sturz eines ihm folgenden Gruppenmit­glieds. Über das Urteil berichtet die Fachzeitsc­hrift „Reiserecht aktuell“(Ausgabe 2/24).

 ?? ?? Unfall auf geführter Motorradre­ise: Ein Sturz allein begründet keinen Reisemange­l. Das Oberlandes­gericht Stuttgart wies die Schadeners­atzklage einer Krankenver­sicherung ab. FOTO: JUDITH MICHAELIS/DPA
Unfall auf geführter Motorradre­ise: Ein Sturz allein begründet keinen Reisemange­l. Das Oberlandes­gericht Stuttgart wies die Schadeners­atzklage einer Krankenver­sicherung ab. FOTO: JUDITH MICHAELIS/DPA

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