Neue Westfälische - Paderborner Kreiszeitung
Unfallaufmotorradreisebegründetkeinenreisemangel
Eingeführtermotorrad-tripinkroatienendettragisch–einmannverunglücktschwer. Seinekrankenversicherunggehtgegendenveranstalterderreisevorundfordertschadenersatz.miterfolg?
Geführte Motorradreisen sind nicht ohne Risiko. Ein Sturz auf Tour begründet für sich genommendeshalbnochkeinenreisemangel. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Az.: 3 U 23/23).
Dabeigingesumeinenmannaus Deutschland, der auf einer Motorradreise in Kroatien schwer gestürzt und Monate später an den Folgen dieses Unfalls verstorben war.
Seine Krankenversicherung verklagte den Reiseveranstalter und den verantwortlichen Tourguide auf Schadenersatz der Behandlungskosteninhöhevonmehrals 110.000Euro.allerdingsohneerfolg: Das Landgericht Tübingen alsersteinstanzwiesdieklageab unddasoberlandesgerichtalshöhereinstanzauchdieberufungzurück. Eine Revision wurde nicht zugelassen, die Entscheidung ist rechtskräftig.
Unfallgefahr nie auszuschließen
Schon das Landgericht hatte festgehalten: Eine Motorradreise sei selbst bei perfekter Organisation und Anleitung durch die Guides stets mit Unfallgefahr verbunden. Darauf habe der Reiseveranstalter keinen maßgeblichen Einfluss. Ein Reisemangel, der Schadenersatzansprüche begründet, könnte nur vorliegen, wenn der Tourguide die Mitfahrenden zu riskantem Fahren und Verkehrsverstößen animiert und das letztlich den Unfall verursacht hätte, hieß es sinngemäß. Das hatte der Versicherer auch behauptet.dochdiebeweisaufnahme,bei der unter anderem ein Video des Unfalls ausgewertet wurde, bestätigte die Vorwürfe nicht.
Gruppen mit unterschiedlichem Leistungsvermögen
In die Entscheidung des Gerichts floss auch ein, dass es mehrere Gruppen auf der Motorradreise gab: eine mit – nach Selbsteinschätzung – leistungsstärkeren Bikern und zwei Gruppen für wenigerleistungsstarkefahrerinnen und Fahrer. Der Verunglücktehattesichdererstengruppezugeordnet. Er hätte sich jedoch jederzeit in eine langsamer fahrende Gruppe zurückfallen lassen können, wenn er dem Tempodestourguidesnichtohneeigenesrisikohättefolgenkönnen,so das Gericht.
In so einem Fall besteht demnach kein haftungsbegründender Zusammenhang zwischen dem Fahrverhalten des Guides und dem Sturz eines ihm folgenden Gruppenmitglieds. Über das Urteil berichtet die Fachzeitschrift „Reiserecht aktuell“(Ausgabe 2/24).