Kiffen kostet den Führerschein
Bundesverwaltungsgericht zeigt für Fahren unter Einfluss von Cannabis keine Milde
Wer mindestens zweimal nach dem Rauchen eines Joints am Steuer erwischt wird, verliert seine Fahrerlaubnis. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
Das ist die gute Nachricht: Kiffende Autofahrer haben erstmals Rechtssicherheit, ab welchem Gehalt des Cannabis-Wirkstoffs im Blut der Führerschein entzogen werden kann (BVerwG 3 C 3.13). Die gesetzlichen Bestimmungen, die in der Fahrerlaubnisverordnung festgehalten sind, sehen vor, dass beim Gebrauch von Cannabis die Fahreignung dann aberkannt wird, wenn Kfz-Führer die Droge regelmäßig einnehmen. Bei »gelegentlicher Einnahme« muss der Autofahrer trennen können zwischen Kiffen und Fahren und darf keine weiteren Drogen oder Alkohol intus haben. Als gelegentlich gilt ein Konsum von Cannabis schon dann, wenn er zweimal nachgewiesen ist.
Wird ein Wert des Cannabis-Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) von 1,0 Nanogramm pro Milliliter Blut überschritten, ist der Führerschein nach der Entscheidung des dritten Senats des Bundesverwaltungsgerichts weg. Die Leipziger Bundesrichter legten den Wert mit fest. Damit schlossen sich die Richter der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs von Baden-Württemberg an, der im November 2012 in Mannheim ebenso entschieden hatte. Hingegen hielten die Richter des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in München es bisher für ausreichend, dass bei einer THC-Kon- zentration von weniger als 2,0 Nanogramm je Milliliter Blut nur ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen ist, das als Idiotentest bekannt ist. Diese Rechtsansicht konnte sich nicht durchsetzen.
Damit ist künftig bei Autofahrern, denen mindestens zweimal das Kiffen nachgewiesen und bei denen der THC-Wert von 1,0 Nanogramm je Milliliter Blut ermittelt wird, der Führerschein weg ist – ohne vorherigen Idiotentest. Der Vorsitzende Richter Dieter Kley formulierte die Anforderung an die Autofahrer so, dass die Fahreignung nur dann vorhanden sei, »wenn ein gelegentlicher Konsument von Cannabis seinen Konsum und das Fahren in jedem Fall so trennt, dass eine cannabisbedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit unter keinen Umständen eintreten kann«.
Möglich wurde die Grundsatzentscheidung durch die Klage eines Autofahrers aus Baden-Württemberg, der durch das Leipziger Urteil nun allerdings endgültig seinen Führerschein los ist. 2001 war ihm bei einer Verkehrskontrolle erstmals das Kiffen nachgewiesen worden. 2008 wurde er wieder nach dem Rauchen eines Joints beim Autofahren erwischt, bei einer späteren Blutuntersuchung wurde eine THC-Konzentration von 1,3 Nanogramm je Milliliter Blut nachgewiesen. Sein Widerspruch gegen den Führerscheinentzug hatte keinen Erfolg, nun scheiterte er auch vor dem Bundesgericht. Einen Sicherheitsabschlag, also eine Berücksichtigung von Messfehlern bei der Blutuntersuchung, wollten die Richter kiffenden Autofahrern übrigens nicht einräumen: Es gilt der gemessene Wert.