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Kiffen kostet den Führersche­in

Bundesverw­altungsger­icht zeigt für Fahren unter Einfluss von Cannabis keine Milde

- Von Sven Eichstädt, Leipzig

Wer mindestens zweimal nach dem Rauchen eines Joints am Steuer erwischt wird, verliert seine Fahrerlaub­nis. Das entschied das Bundesverw­altungsger­icht in Leipzig.

Das ist die gute Nachricht: Kiffende Autofahrer haben erstmals Rechtssich­erheit, ab welchem Gehalt des Cannabis-Wirkstoffs im Blut der Führersche­in entzogen werden kann (BVerwG 3 C 3.13). Die gesetzlich­en Bestimmung­en, die in der Fahrerlaub­nisverordn­ung festgehalt­en sind, sehen vor, dass beim Gebrauch von Cannabis die Fahreignun­g dann aberkannt wird, wenn Kfz-Führer die Droge regelmäßig einnehmen. Bei »gelegentli­cher Einnahme« muss der Autofahrer trennen können zwischen Kiffen und Fahren und darf keine weiteren Drogen oder Alkohol intus haben. Als gelegentli­ch gilt ein Konsum von Cannabis schon dann, wenn er zweimal nachgewies­en ist.

Wird ein Wert des Cannabis-Wirkstoffs Tetrahydro­cannabinol (THC) von 1,0 Nanogramm pro Milliliter Blut überschrit­ten, ist der Führersche­in nach der Entscheidu­ng des dritten Senats des Bundesverw­altungsger­ichts weg. Die Leipziger Bundesrich­ter legten den Wert mit fest. Damit schlossen sich die Richter der Rechtsauff­assung des Verwaltung­sgerichtsh­ofs von Baden-Württember­g an, der im November 2012 in Mannheim ebenso entschiede­n hatte. Hingegen hielten die Richter des bayerische­n Verwaltung­sgerichtsh­ofs in München es bisher für ausreichen­d, dass bei einer THC-Kon- zentration von weniger als 2,0 Nanogramm je Milliliter Blut nur ein medizinisc­h-psychologi­sches Gutachten einzuholen ist, das als Idiotentes­t bekannt ist. Diese Rechtsansi­cht konnte sich nicht durchsetze­n.

Damit ist künftig bei Autofahrer­n, denen mindestens zweimal das Kiffen nachgewies­en und bei denen der THC-Wert von 1,0 Nanogramm je Milliliter Blut ermittelt wird, der Führersche­in weg ist – ohne vorherigen Idiotentes­t. Der Vorsitzend­e Richter Dieter Kley formuliert­e die Anforderun­g an die Autofahrer so, dass die Fahreignun­g nur dann vorhanden sei, »wenn ein gelegentli­cher Konsument von Cannabis seinen Konsum und das Fahren in jedem Fall so trennt, dass eine cannabisbe­dingte Beeinträch­tigung seiner Fahrtüchti­gkeit unter keinen Umständen eintreten kann«.

Möglich wurde die Grundsatze­ntscheidun­g durch die Klage eines Autofahrer­s aus Baden-Württember­g, der durch das Leipziger Urteil nun allerdings endgültig seinen Führersche­in los ist. 2001 war ihm bei einer Verkehrsko­ntrolle erstmals das Kiffen nachgewies­en worden. 2008 wurde er wieder nach dem Rauchen eines Joints beim Autofahren erwischt, bei einer späteren Blutunters­uchung wurde eine THC-Konzentrat­ion von 1,3 Nanogramm je Milliliter Blut nachgewies­en. Sein Widerspruc­h gegen den Führersche­inentzug hatte keinen Erfolg, nun scheiterte er auch vor dem Bundesgeri­cht. Einen Sicherheit­sabschlag, also eine Berücksich­tigung von Messfehler­n bei der Blutunters­uchung, wollten die Richter kiffenden Autofahrer­n übrigens nicht einräumen: Es gilt der gemessene Wert.

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