Leistung und Disziplin
Bayern schaffte das »Züchtigungsrecht« für Lehrer erst 1983 ab.
Die AfD fordert im Bildungsteil ihres Grundsatzprogramms, »Leistungsbereitschaft und Disziplin« als »Voraussetzung erfolgreicher Wissensvermittlung«. In der Schule könne ein entsprechendes Verhalten der Schüler »nur durchgesetzt werden, wenn den Lehrern die dazu geeigneten Maßnahmen zur Verfügung stehen und deren Durchsetzung nicht ständig hinterfragt« werde, heißt es auf
alternativefuer.de. Was die Rechtspartei darunter versteht, bleibt schwammig, dennoch wird der Eindruck vermittelt, dass Schulpädagogik auf das Vollziehen autoritärer Maßnahmen reduziert wird.
Eine Umsetzung der AfD-Forderungen würde die Schullandschaft grundlegend ändern. Disziplinarische Maßnahmen werden in den Landesschulgesetzen geregelt. Sie variieren je nach Bundesland, weisen aber in ihren Grundzügen Ähnlichkeiten auf. In der Regel wird zwischen Erziehungsmitteln oder Erziehungsmaßnahmen und Ordnungsmaßnahmen unterschieden. Beispielhaft gilt für Berlin, dass »erzieherische Mittel« Vorrang haben. Zu Erziehungsmaßnahmen zählen das »erzieherische Gespräch, gemeinsame Absprachen, mündlicher Tadel, Eintragung ins Klassenbuch, Wiedergutmachung angerichteten Schadens und vorübergehende Einziehung von Gegenständen«. Ordnungsmaßnahmen dürfen »nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers getroffen werden«. Zudem müssen diese vorher »schriftlich angedroht« und die Betroffenen und ihre Eltern »angehört« werden. Wobei das Elterngespräch ohnehin als obligatorisch gilt.
Als Ordnungsmaßnahmen gelten, so schulgesetz-berlin.de, der »schriftliche Verweis, Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen bis zu zehn Schultagen, die Umsetzung in eine Parallelklasse oder eine andere Unterrichtsgruppe, Überweisung in eine andere Schule desselben Bildungsgangs und die Entlassung aus der Schule, wenn die Schulpflicht erfüllt ist.«
Wie sehr sich das Schulsystem gewandelt hat, zeigt ein Blick auf die Geschichte der »Prügelstrafe«. Das aus früheren Zeiten stammende »Züchtigungsrecht« für Lehrkräfte wurde in der BRD 1973 abgeschafft, wobei Bayern erst 1983 nachzog. Hingegen wurden in der DDR Körperstrafen bereits 1949 abgeschafft. Seit 2000 ist gewaltfreie Erziehung als Recht des Kindes gesetzlich festgeschrieben. Laut Paragraf 1631 BGB sind »körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen« unzulässig«. ( gepruegelte-generation.de)
In anderen europäischen Ländern gab es ähnliche unterschiedliche Entwicklungen, ist auf juraforum.de nachzulesen. So wurden in Schweden bereits 1979 Körperstrafen als Erziehungsmittel grundsätzlich verboten, während Großbritannien zwar 1998 die Prügelstrafe an Schulen abschaffte, nicht aber deren Anwendung im Elternhaus untersagte.
Die bildungspolitischen Vorstellungen der AfD werden sich nicht so einfach durchsetzen lassen. In den Gesetzen kommen über Jahrzehnte geführte gesellschaftliche Diskussionen, wissenschaftliche Erkenntnisse und Erfahrungswissen zum Ausdruck.