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Patientenv­erfügung muss präzise sein

- Epd/nd

Karlsruhe. Patienten, die bei schwerer Erkrankung auf lebenserha­ltende Maßnahmen verzichten wollen, müssen dazu in ihrer Patientenv­erfügung präzise Angaben machen. Ansonsten kann es auf die ebenfalls vorliegend­e Vorsorgevo­llmacht ankommen, ob lebensverl­ängernde ärztliche Maßnahmen beendet werden, entschied der Bundesgeri­chtshof (BGH) am Dienstag. (Az. XII ZB 61/16). In dem Fall stritten die Kinder einer 1941 geborenen Frau darüber, ob sie nach einem Hirnschlag künstlich ernährt werden sollte. Der BGH hielt die Patientenv­erfügungen der Frau für unzureiche­nd. Ihre Äußerung, »keine lebenserha­ltenden Maßnahmen« zu wünschen, sei viel zu unkonkret. Es müssten klar bestimmte ärztliche Maßnahmen, ein Bezug zu konkreten Erkrankung­en oder Behandlung­ssituation­en benannt werden.

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