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Der Fußbruch auf der Treppe

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Das Bundessozi­algericht (BSG) in Kassel befasste sich jüngst mit zwei Stolperfal­len am Arbeitspla­tz. Dabei ging es um zwei Unfälle im Home Office und auf der Weihnachts­feier. Zu entscheide­n war, ob es sich hier jeweils um einen Arbeitsunf­all handelt. Für die Heimarbeit, so das Bundessozi­algericht, gilt nur ein eingeschrä­nkter Schutz der gesetzlich­en Unfallvers­icherung. Wege innerhalb der Wohnung, etwa zur Toilette, sind bei Arbeitnehm­ern mit Heimarbeit­splatz nicht versichert.

Das Bundessozi­algericht wies mit Urteil vom 5. Juli 2016 (Az. B 2 U 5/15 R) die Klage einer Mitarbeite­rin des Landesbetr­iebs Mobilität in Rheinland-Pfalz ab. Sie hat ein Home Office im Dachgescho­ss ihres Hauses. Die Betriebsmi­ttel in ihrem Arbeitszim­mer stellt das Land zur Verfügung.

Die Frau hat Asthma und eine Lungenkran­kheit und muss deshalb viel trinken. Als sie sich an einem Arbeitstag im September 2012 aus der Küche im Erdgeschos­s neues Wasser holen wollte, stürzte sie auf der Treppe und brach sich den linken Fuß.

In einem Betrieb sind der Aufenthalt auf der Toilette oder das Essen und Trinken in der Kantine nicht unfallvers­ichert, der Weg dorthin aber schon. Im Fall des Heimarbeit­splatzes erkannte die Unfallkass­e Rheinland-Pfalz den Sturz auf dem Weg in die Küche dagegen nicht als Arbeitsunf­all an.

Zu Recht, wie nun das BSG entschied. Zur Begründung verwiesen die Richter auf deutliche Unterschie­de zum betrieblic­hen Arbeitspla­tz. Dort sei die Nahrungsau­fnahme in der Regel in betrieblic­he Abläufe eingebunde­n. Die Arbeitgebe­r seien auch für die Gestaltung und Sicherheit der Wege verantwort­lich, die Berufsgeno­ssenschaft­en könnten entspreche­nde Auflagen machen.

Für den heimischen Arbeitspla­tz dagegen habe es jedenfalls hier keinerlei betrieblic­he Zwänge gegeben, etwa Vorgaben zu den Pausen. Zudem werde die Wohnung von der Arbeitnehm­erin selbst gestaltet. Auch die Berufsgeno­ssenschaft habe darauf keinerlei Einfluss und könne beispiels- weise nicht anordnen, schwarzgel­be Signalbänd­er an den Treppenabs­ätzen anzubringe­n.

Nach bisheriger Rechtsprec­hung kann allerdings der erstmalige Weg am Morgen zum Arbeitszim­mer unfallvers­ichert sein. Ob der BSG-Unfallsena­t daran festhält, ließ er ausdrückli­ch offen. epd/nd die Weihnachts­feier ihrer Abteilung vom Dienststel­lenleiter abgesegnet wurde. Dieser hatte mit den jeweiligen Sachgebiet­sleitern abgesproch­en, dass jede Abteilung eine eigene Feier machen könne. Der Zeitrahmen für die Feier war vorgegeben. Die Angestellt­en erhielten für die Teilnahme an der Weihnachts­feier eine Zeitgutsch­rift.

Die Verwaltung­s-Berufsgeno­ssenschaft lehnte die Aner-

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Foto: imago/imagebroke­r Für Heimarbeit gilt nur ein eingeschrä­nkter Schutz der gesetzlich­en Unfallvers­icherung.

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