Der Fußbruch auf der Treppe
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel befasste sich jüngst mit zwei Stolperfallen am Arbeitsplatz. Dabei ging es um zwei Unfälle im Home Office und auf der Weihnachtsfeier. Zu entscheiden war, ob es sich hier jeweils um einen Arbeitsunfall handelt. Für die Heimarbeit, so das Bundessozialgericht, gilt nur ein eingeschränkter Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wege innerhalb der Wohnung, etwa zur Toilette, sind bei Arbeitnehmern mit Heimarbeitsplatz nicht versichert.
Das Bundessozialgericht wies mit Urteil vom 5. Juli 2016 (Az. B 2 U 5/15 R) die Klage einer Mitarbeiterin des Landesbetriebs Mobilität in Rheinland-Pfalz ab. Sie hat ein Home Office im Dachgeschoss ihres Hauses. Die Betriebsmittel in ihrem Arbeitszimmer stellt das Land zur Verfügung.
Die Frau hat Asthma und eine Lungenkrankheit und muss deshalb viel trinken. Als sie sich an einem Arbeitstag im September 2012 aus der Küche im Erdgeschoss neues Wasser holen wollte, stürzte sie auf der Treppe und brach sich den linken Fuß.
In einem Betrieb sind der Aufenthalt auf der Toilette oder das Essen und Trinken in der Kantine nicht unfallversichert, der Weg dorthin aber schon. Im Fall des Heimarbeitsplatzes erkannte die Unfallkasse Rheinland-Pfalz den Sturz auf dem Weg in die Küche dagegen nicht als Arbeitsunfall an.
Zu Recht, wie nun das BSG entschied. Zur Begründung verwiesen die Richter auf deutliche Unterschiede zum betrieblichen Arbeitsplatz. Dort sei die Nahrungsaufnahme in der Regel in betriebliche Abläufe eingebunden. Die Arbeitgeber seien auch für die Gestaltung und Sicherheit der Wege verantwortlich, die Berufsgenossenschaften könnten entsprechende Auflagen machen.
Für den heimischen Arbeitsplatz dagegen habe es jedenfalls hier keinerlei betriebliche Zwänge gegeben, etwa Vorgaben zu den Pausen. Zudem werde die Wohnung von der Arbeitnehmerin selbst gestaltet. Auch die Berufsgenossenschaft habe darauf keinerlei Einfluss und könne beispiels- weise nicht anordnen, schwarzgelbe Signalbänder an den Treppenabsätzen anzubringen.
Nach bisheriger Rechtsprechung kann allerdings der erstmalige Weg am Morgen zum Arbeitszimmer unfallversichert sein. Ob der BSG-Unfallsenat daran festhält, ließ er ausdrücklich offen. epd/nd die Weihnachtsfeier ihrer Abteilung vom Dienststellenleiter abgesegnet wurde. Dieser hatte mit den jeweiligen Sachgebietsleitern abgesprochen, dass jede Abteilung eine eigene Feier machen könne. Der Zeitrahmen für die Feier war vorgegeben. Die Angestellten erhielten für die Teilnahme an der Weihnachtsfeier eine Zeitgutschrift.
Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft lehnte die Aner-