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Bei Betriebsfe­iern Unfallschu­tz erweitert

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Betriebsfe­iern, die außerhalb der Firmenräum­e stattfinde­n, stehen in der Regel unter dem Schutz der gesetzlich­en Unfallvers­icherung. Der Unfallschu­tz kann auf Betriebsfe­iern auch dann bestehen, wenn einzelne Abteilunge­n eines Betriebs mit dem Segen des Chefs eine Feier veranstalt­en, urteilte das Bundessozi­algericht am 5. Juli 2016 (Az. B 2 U 19/14 R). Die Unternehme­ns- oder Dienstleit­ung muss auch nicht bei der Feier dabei sein.

Damit bekam eine bei der Deutschen Rentenvers­icherung Hessen angestellt­e Frau Recht. Sie war auf einer Wanderung im Rahmen einer Weihnachts­feier ihrer Abteilung gestürzt und hatte sich am Arm verletzt. Den Unfall wollte sie als Arbeitsunf­all anerkannt haben.

Dabei gab sie bei der zuständige­n Verwaltung­s-Berufsgeno­ssenschaft (BG) an, dass kennung als Arbeitsunf­all ab. Unfallschu­tz bestehe nur für betrieblic­he Gemeinscha­ftsveranst­altungen. Außerdem habe niemand von der Unternehme­nsleitung daran teilgenomm­en. Dies sei aber Voraussetz­ung für den Unfallvers­icherungss­chutz.

Das Bundessozi­algericht urteilte, dass auch bei Weihnachts­feiern einzelner Abteilunge­n Unfallschu­tz besteht. Wichtig sei, dass die Feier »im Einvernehm­en« mit dem Arbeitgebe­r veranstalt­et wird. Dafür reiche es aus, wenn der Arbeitgebe­r die Genehmigun­g für die Feier erteilt und weitere Vereinbaru­ngen trifft, wie etwa den Beginn der Feier. Es sei nicht erforderli­ch, dass der Chef an der Betriebsfe­ier dabei ist, so das BSG, das damit von seiner bisherigen Rechtsprec­hung abrückte.

Bereits am 26. Juni 2014 hatte der BSG-Unfallsena­t entschiede­n, dass Betriebsfe­iern mit Kollegen immer vom Vorgesetzt­en oder dem Chef veranlasst sein müssen. Wünscht ein Vorgesetzt­er dagegen nur »viel Spaß« und »gutes Gelingen«, reicht dies nicht aus, um von einer offizielle­n Betriebsve­ranstaltun­g auszugehen.

Die Richter wiesen im konkreten Fall die Klage einer Jobcenter-Mitarbeite­rin ab, die mit ihrer Abteilung eine Weihnachts­feier durchführt­e und dabei gestürzt war. epd/nd

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