Bei Betriebsfeiern Unfallschutz erweitert
Betriebsfeiern, die außerhalb der Firmenräume stattfinden, stehen in der Regel unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Unfallschutz kann auf Betriebsfeiern auch dann bestehen, wenn einzelne Abteilungen eines Betriebs mit dem Segen des Chefs eine Feier veranstalten, urteilte das Bundessozialgericht am 5. Juli 2016 (Az. B 2 U 19/14 R). Die Unternehmens- oder Dienstleitung muss auch nicht bei der Feier dabei sein.
Damit bekam eine bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen angestellte Frau Recht. Sie war auf einer Wanderung im Rahmen einer Weihnachtsfeier ihrer Abteilung gestürzt und hatte sich am Arm verletzt. Den Unfall wollte sie als Arbeitsunfall anerkannt haben.
Dabei gab sie bei der zuständigen Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (BG) an, dass kennung als Arbeitsunfall ab. Unfallschutz bestehe nur für betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen. Außerdem habe niemand von der Unternehmensleitung daran teilgenommen. Dies sei aber Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz.
Das Bundessozialgericht urteilte, dass auch bei Weihnachtsfeiern einzelner Abteilungen Unfallschutz besteht. Wichtig sei, dass die Feier »im Einvernehmen« mit dem Arbeitgeber veranstaltet wird. Dafür reiche es aus, wenn der Arbeitgeber die Genehmigung für die Feier erteilt und weitere Vereinbarungen trifft, wie etwa den Beginn der Feier. Es sei nicht erforderlich, dass der Chef an der Betriebsfeier dabei ist, so das BSG, das damit von seiner bisherigen Rechtsprechung abrückte.
Bereits am 26. Juni 2014 hatte der BSG-Unfallsenat entschieden, dass Betriebsfeiern mit Kollegen immer vom Vorgesetzten oder dem Chef veranlasst sein müssen. Wünscht ein Vorgesetzter dagegen nur »viel Spaß« und »gutes Gelingen«, reicht dies nicht aus, um von einer offiziellen Betriebsveranstaltung auszugehen.
Die Richter wiesen im konkreten Fall die Klage einer Jobcenter-Mitarbeiterin ab, die mit ihrer Abteilung eine Weihnachtsfeier durchführte und dabei gestürzt war. epd/nd