Klospülung tropft: Wer zahlt die Wasserkosten?
Ein Mieter hatte mit Eigentümer der Wohnung eine Nebenkostenpauschale vereinbart. Wegen einer tropfenden Klospülung und einer Wasserrechnung über rund 1900 Euro kam es erstmals zu einem Streit. Im Juli 2012 hatte der Mieter den Vermieter darüber informiert. Der Eigentümer bat die Hausverwaltung der Wohnanlage um Reparatur. Doch der Hausmeister erklärte sich nicht für zuständig. Mit der Reparatur klappte es erst im Oktober.
Die Wasserabrechnung für 2011 und 2012: In der Zwei-Zimmer-Wohnung waren im 40 Prozent der gesamten Kaltwassermenge des Mehrfamilienhauses verbraucht worden. Bisher lagen die Wasserkosten immer unter 200 Euro pro Jahr.
Nun warf der Vermieter dem Mieter vor, er habe den Defekt zu spät gemeldet und schulde ihm deshalb 1500 Euro Schadenersatz. Der Mieter weigerte sich zu zahlen und verwies auf die Pauschale für Nebenkosten: Er dürfe beliebig viel Wasser verbrauchen. Außerdem sei ihm das Tröpfeln wirklich erst im Juli 2012 aufgefallen und habe den Vermieter sofort verständigt.
Das Amtsgericht München (Az. 411 C 17290/14) gab dem Mieter Recht. Grundsätzlich könne der Vermieter keine Extraforderung geltend machen, wenn der Kaltwasserverbrauch in einem Jahr deutlich über dem früherer Jahre oder dem der übrigen Hausbewohner liege.
Mit einer Nebenkostenpauschale sei auch ein höherer Verbrauch abgegolten – es sei denn, der Mieter hätte schuldhaft übermäßig viel kaltes Wasser verbraucht. OnlineUrteile.de