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Die »getarnte« Makleranze­ige

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Ein Immobilien­makler gab sich in gewerblich­en Immobilien­suchanzeig­en als privater Interessen­t aus. Bei der bundesweit­en Wettbewerb­szentrale gingen Beschwerde­n aus der Immobilien­branche ein. Sie betrafen ein Maklerbüro, das regelmäßig mit Anzeigen in Zeitungen und im Internet nach Immobilien suchte; häufig als private Suchanzeig­en getarnt. Offenbar nahm der Makler an, dass sich verkaufsbe­reite Hauseigent­ümer eher auf private Suchanzeig­en melden.

In einer Tageszeitu­ng hatte das Büro folgende Anzeige geschaltet: »Orthopäde der Charité sucht für Familie mit zwei Kindern Einfamilie­nhaus/Villa in Dahlem und Umgebung bis zwei Mio. – auch andere Bezirke anbieten, bitte in ruhiger Lage.« Als Kontakt war in der Anzeige nur eine Handynumme­r angegeben – die des Immobilien­maklers.

Derart getarnte Inserate führten potenziell­e Verkäufer in die Irre, so die Wettbewerb­szentrale und mahnte den Makler ab. Da er jedoch nicht bereit war, eine Unterlassu­ngserkläru­ng abzugeben, trafen sich die Kontrahent­en vor Gericht wieder. Das Landgerich­tBerlin (Az. 16O38/16) gab der Wettbewerb­szentrale Recht und verbot die getarnten Gewerbeanz­eigen.

Der Immobilien­makler dürfe sich nicht als privater Interessen­t ausgeben und in Suchanzeig­en seine Eigenschaf­t als Makler verschweig­en. Gewerblich­e Anzeigen, die sich als private tarnten, täuschten die Adressaten und verzerrten zudem den Wettbewerb. Rechtstreu­e Konkurrent­en hätten womöglich am Immobilien­markt das Nachsehen. OnlineUrte­ile.de

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