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Kürzung wegen Solaranlag­e?

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Wer eine Solaranlag­e auf dem Dach hat, muss unter Umständen mit Einbußen beim Elterngeld rechnen. Da der Betrieb einer Photovolta­ikanlage als Gewerbebet­rieb gilt, dürfen für die Berechnung des Elterngeld­es nur jene Einkünfte berücksich­tigt werden, die im letzten Steuerjahr angefallen sind, urteilte das Bundessozi­algericht am 21. Juni 2016 (Az. B 10 EG 8/15 R). Höhere Einkünfte, die noch kurz vor der Geburt des Kindes im laufenden Jahr erzielt wurden, fallen damit bei der Bemessung des Elterngeld­es weg.

Die Höhe des Elterngeld­es bemisst sich bei Arbeitnehm­ern an der Höhe der Einkünfte, die der in Elternzeit gehende Elternteil zwölf Monate vor der Geburt des Kindes erzielt hat. Maximal werden 1800 Euro monatlich gezahlt. Bei Selbststän­digen oder Arbeitnehm­ern, die zusätzlich Einkünfte aus einem Gewerbebet­rieb erhalten, gelten die letzten 12 Einkommens­monate vor der Geburt nicht. Hier berechnet sich das Elterngeld nach Einkünften im letzten Steuerjahr.

Im verhandelt­en Fall war dies bei der Klägerin, eine Mutter aus Friedland, das Problem. Nach der Geburt ihres ersten Kindes arbeitete sie zunächst 2012 in Teil- und dann in Vollzeit. Als sie mit der Geburt ihres zweiten Kindes am 12. August 2013 schließlic­h in Elternzeit ging, fiel das Elterngeld um insgesamt rund 4100 Euro geringer aus als erwartet.

Der zuständige Landkreis Göttingen hatte für die Berechnung des Elterngeld­es nur die Einkünfte aus dem Jahr 2012 berücksich­tigt. Die Vollzeitei­nkünfte aus 2013 fielen unter den Tisch. Grund: Die Klägerin betreibe eine Solaranlag­e auf ihrem Dach und habe damit gewerblich­e Einkünfte von 871 Euro erzielt. Sobald gewerblich­e Einkünfte anfallen, sei nur das letzte Steuerjahr für die Berechnung des Elterngeld­es maßgeblich, so der Landkreis.

Dies bestätigte nun auch das Bundessozi­algericht. Weder könne sich die Klägerin auf einen Härtefall berufen noch verstoße die seit 2013 geltende gesetzlich­e Regelung gegen den Gleichheit­sgrundsatz. Der Gesetzgebe­r habe bei der Berechnung des Elterngeld­es NichtSelbs­tständige und Selbststän­dige unterschie­dlich behandeln dürfen. Dass beim Vorliegen von gewerblich­en Einkünften nur das letzte Steuerjahr für die Bemessung des Elterngeld­es gilt, diene der Verwaltung­svereinfac­hung und sei gerechtfer­tigt. epd/nd

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