Kürzung wegen Solaranlage?
Wer eine Solaranlage auf dem Dach hat, muss unter Umständen mit Einbußen beim Elterngeld rechnen. Da der Betrieb einer Photovoltaikanlage als Gewerbebetrieb gilt, dürfen für die Berechnung des Elterngeldes nur jene Einkünfte berücksichtigt werden, die im letzten Steuerjahr angefallen sind, urteilte das Bundessozialgericht am 21. Juni 2016 (Az. B 10 EG 8/15 R). Höhere Einkünfte, die noch kurz vor der Geburt des Kindes im laufenden Jahr erzielt wurden, fallen damit bei der Bemessung des Elterngeldes weg.
Die Höhe des Elterngeldes bemisst sich bei Arbeitnehmern an der Höhe der Einkünfte, die der in Elternzeit gehende Elternteil zwölf Monate vor der Geburt des Kindes erzielt hat. Maximal werden 1800 Euro monatlich gezahlt. Bei Selbstständigen oder Arbeitnehmern, die zusätzlich Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erhalten, gelten die letzten 12 Einkommensmonate vor der Geburt nicht. Hier berechnet sich das Elterngeld nach Einkünften im letzten Steuerjahr.
Im verhandelten Fall war dies bei der Klägerin, eine Mutter aus Friedland, das Problem. Nach der Geburt ihres ersten Kindes arbeitete sie zunächst 2012 in Teil- und dann in Vollzeit. Als sie mit der Geburt ihres zweiten Kindes am 12. August 2013 schließlich in Elternzeit ging, fiel das Elterngeld um insgesamt rund 4100 Euro geringer aus als erwartet.
Der zuständige Landkreis Göttingen hatte für die Berechnung des Elterngeldes nur die Einkünfte aus dem Jahr 2012 berücksichtigt. Die Vollzeiteinkünfte aus 2013 fielen unter den Tisch. Grund: Die Klägerin betreibe eine Solaranlage auf ihrem Dach und habe damit gewerbliche Einkünfte von 871 Euro erzielt. Sobald gewerbliche Einkünfte anfallen, sei nur das letzte Steuerjahr für die Berechnung des Elterngeldes maßgeblich, so der Landkreis.
Dies bestätigte nun auch das Bundessozialgericht. Weder könne sich die Klägerin auf einen Härtefall berufen noch verstoße die seit 2013 geltende gesetzliche Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Gesetzgeber habe bei der Berechnung des Elterngeldes NichtSelbstständige und Selbstständige unterschiedlich behandeln dürfen. Dass beim Vorliegen von gewerblichen Einkünften nur das letzte Steuerjahr für die Bemessung des Elterngeldes gilt, diene der Verwaltungsvereinfachung und sei gerechtfertigt. epd/nd