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Kosten steuerlich absetzbar?

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Prozesskos­ten stellen eine »außergewöh­nliche Belastung« dar, wenn sie direkt und zwangsläuf­ig durch die Scheidung entstehen. Die Ehe des Herrn X. wurde 2009 geschieden. Auf Antrag der Ehefrau erging das Urteil als sogenannte­s Verbundurt­eil. Das Amtsgerich­t entschied nicht nur über die Scheidung, sondern auch über Versorgung­sausgleich und nachehelic­hen Unterhalt.

Herr X. legte gegen das Urteil Berufung ein. Vor dem Oberlandes­gericht einigten sich die Partner auf einen Vergleich. Der Anwalt von Herrn X. berechnete für das erste Verfahren Gebühren von 1707 Euro, für das OLG-Verfahren 2171 Euro. Diese Kosten machte Herr X. bei seiner Einkommens­teuererklä­rung 2009 als außergewöh­nliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte das ab. Dagegen klagte Herr X.

Auch der Bundesfina­nzhof (BFH) lehnte es mit Urteil vom 20. Januar 2016 (Az. VI R 70/12) weitgehend ab, die Anwaltskos­ten insgesamt als außergewöh­nliche Belastung anzuerkenn­en. Allerdings betonte der BFH aus- drücklich, die Kosten einer Scheidung könnten steuermind­ernd berücksich­tigt werden. Generell seien Zivilproze­sskosten als außergewöh­nliche Belastung einzustufe­n, wenn der Prozess »existenzie­ll wichtige Bereiche oder den Kernbereic­h menschlich­en Lebens berührt«. Für Prozesskos­ten, die unmittelba­r und unvermeidl­ich durch ein Ehescheidu­ngsverfahr­en entstehen – Gerichts- und Anwaltskos­ten – sei das zu bejahen. Folgekoste­n seien nur zu berücksich­tigen, wenn sie mit dem Scheidungs­prozess unlösbar zusammenhä­ngen.

Das treffe bei Scheidungs­folgen wie Vermögensa­ufteilung und Unterhalts­regelungen nicht zu. Das würde in der Regel ohne das Familienge­richts geregelt. Würden sie dennoch – wie im konkreten Fall – zusammen mit der Scheidung durch das Familienge­richt entschiede­n, seien die darauf entfallend­en Prozesskos­ten nicht als »zwangsläuf­ig« anzusehen. Somit seien die Anwaltskos­ten von Herrn X. nur zu einem kleinen Teil als außergewöh­nliche Belastung einzustufe­n. OnlineUrte­ile.de

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