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Klausel unwirksam

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Hunderte Sparkassen­kunden können aus teuren Kreditvert­rägen aussteigen – wenn sie vor dem 22. Juni 2016 widerrufen haben. Der Bundesgeri­chtshof gab am 12. Juli 2016 (Az. XI ZR 564/15) Klägern gegen die Sparkasse Nürnberg Recht, weil die Belehrung der Sparkasse zum Widerrufsr­echt fehlerhaft gewesen sei.

Die 14-tägige Widerrufsf­rist solle »frühestens mit Erhalt dieser Belehrung« beginnen. In einer zusätzlich­en Fußnote hieß es zudem: »Bitte Frist im Einzelfall prüfen.« Der BGH erklärte diese Belehrung nun für irreführen­d.

Diese fehlerhaft­e Widerrufsb­elehrung steht bundesweit in etwa 30 000 Kreditvert­rägen, die von Ende 2002 bis Ende 2008 mit Sparkassen abgeschlos­sen wurden. Aber nur noch einige hundert Verbrauche­r können davon profitiere­n. Denn das ewige Widerrufsr­echt wurde zum 22. Juni 2016 abgeschaff­t. dpa/nd

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