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Pflegekass­e muss auch im Ausland für Ersatzpfle­ge zahlen

- epd/nd

Pflegekass­en müssen Angehörige­n eines pflegebedü­rftigen Familienmi­tglieds auch im Ausland Ersatzpfle­ge bezahlen. Es sei eine unzulässig­e Ungleichbe­handlung, wenn die Pflegekass­e für die Verhinderu­ngspflege im Inland, aber nicht im Ausland aufkommt.

So urteilte das Bundessozi­algericht am 20. April 2016 (Az. B 3 P

4/14 R). Pflegebedü­rftigen, die von Angehörige­n betreut werden, steht nach den gesetzlich­en Bestimmung­en pro Kalenderja­hr für sechs Wochen eine Ersatzpfle­ge zu. Die Pflegekass­e übernimmt die Kosten von maximal 1612 Euro, wenn die Pflegepers­on wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen persönlich­en Gründen an der Pflege verhindert ist.

Der Fall: Eine Mutter pflegt ihren behinderte­n Sohn zu Hause. Das Kind erhält Pflegegeld nach der Pflegestuf­e 2. Trotz der notwendige­n Pflege reisten Mutter und Sohn mit anderen Familienan­gehörigen für eine Woche zum Urlaub in die Schweiz. Am Urlaubsort sprang der Großvater stundenwei­se als Ersatzpfle­gekraft für den Enkel ein.

Die Pflegevers­icherung der TK wollte die dafür angefallen­en Fahrt- und Unterkunft­skosten in Höhe von 279 Euro nicht als Aufwendung­en der Verhinderu­ngspflege übernehmen. Dem widersprac­h das BSG. Grundsätzl­ich ruhten zwar Leistungen der Pflegekass­e während eines Auslandsau­fenthaltes, beim Pflegegeld und den Leistungen der Verhinderu­ngspflege gebe es jedoch eine Ausnahme.

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