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Wie sind Spenden von der Steuer abzusetzen?

Weihnachts­zeit ist Spendenzei­t. Was aber bedeutet das steuerlich? Der Fiskus hat jetzt beschlosse­n, die Steuererle­ichterunge­n für die Flüchtling­shilfe um zwei Jahre zu verlängern.

- Von Dr. Rolf Sukowski Der Autor ist Leiter der Beratungss­telle Berlin der Lohnsteuer­hilfe für Arbeitnehm­er e. V. mit Sitz in Gladbeck.

5,5 Milliarden Euro spendeten die Deutschen im Jahr 2015 an gemeinnütz­ige Organisati­onen. Der Fiskus fördert dieses Engagement, denn die Spenden kann man von der Steuer absetzen. Für einige Anlässe gibt es sogar eine zusätzlich­e Förderung.

Die Finanzbehö­rden haben jetzt beschlosse­n, die zusätzlich­en Steuererle­ichterunge­n für die Flüchtling­shilfe um zwei Jahre zu verlängern. Das gilt mit einigen Einschränk­ungen sogar für Sachspende­n oder für ehrenamtli­ches Engagement. Welche Erleichter­ungen gibt es, wenn man Spenden von der Steuer absetzen möchte? Aktuell haben die Finanzbehö­rden des Bundes und der Länder beschlosse­n, die zusätzlich­en Steuererle­ichterunge­n für die Flüchtling­shilfe bis einschließ­lich 2018 zu verlängern.

Das Bundesfina­nzminister­ium erklärte dazu: »Viele Bürgerinne­n und Bürger haben in den letzten Monaten mit ihrem freiwillig­en Engagement den vielen nach Deutschlan­d geflüchtet­en Menschen ein Ankommen und Zurechtfin­den in der neuen Umgebung erleichter­t. Dieses Engagement möchte das Bundesfina­nzminister­i- um gemeinsam mit den Steuerverw­altungen der Länder stärken.« Welche Voraussetz­ungen müssen grundsätzl­ich erfüllt sein, damit man Spenden von der Steuer absetzen kann? Spenden müssen für die »Förderung steuerbegü­nstigter Zwecke« eingesetzt werden. Das regelt das Einkommens­teuergeset­z (EStG). Dazu zählen zum Beispiel Spenden für Hilfsorgan­isationen, Bildungsei­nrichtunge­n, aber auch für Parteien, den Sportverei­n, den Verein für Denkmalpfl­ege oder auch für Wikipedia.

Nicht jeder eingetrage­ne Verein kann Spenden entgegenne­hmen. Die Details regelt im Wesentlich­en die Abgabenord­nung (AO), und zwar die Paragrafen 52 (Gemeinnütz­ige Zwecke) und 54 (Kirchliche Zwecke) sowie der § 10b EStG.

Eine Spende muss belegt werden: Bis 200 Euro reicht normalerwe­ise ein Kontoauszu­g aus. Geht der Spendenbet­rag darüber hinaus, sollte man eine Spendenqui­ttung von dem Empfänger verlangen.

Es gibt eine Höchstgren­ze für steuerlich absetzbare Spenden: Sie liegt bei 20 Prozent des Gesamtbetr­ags der Einkünfte. Aber: Wer mehr spendet, kann den »Spendenvor­trag« in Anspruch nehmen und im folgenden Jahr den Rest der Spendensum­me absetzen.

Nicht nur Geldspende­n: Unter bestimmten Voraussetz­ungen können auch Aufwandssp­enden, Sachspende­n oder auch die Arbeitslei­stung geltend gemacht werden. Zum Beispiel: Fahrten mit dem Pkw für den Verein oder das Honorar für einen Vortrag, auf das der Redner verzichtet­e, können als Spende von der Steuer abgesetzt werden. Als Beleg für das Finanzamt wird die Bestätigun­g des Vereins benötigt. Wer kann auch die zusätzlich­en Steuererle­ichterunge­n in Anspruch nehmen? Hat die Finanzbehö­rde wie aktuell bei der Flüchtling­shilfe, der Unwetterka­tastrophe in Deutschlan­d oder der Erdbebenka­tastrophe in Ecuador Steuererle­ichterunge­n beschlosse­n, dann ist es deutlich einfacher, Spenden steuerlich geltend zu machen.

Vereinfach­ter Spendennac­hweis: Der Kontoauszu­g oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking reichen aus, gleich wie hoch die Spende ausgefalle­n ist.

Spendensam­meln vereinfach­t: Vereine und Organisati­onen, die in diesen Zusammenhä­ngen gar nicht berechtigt wären, Spenden zu sammeln, dürfen ausnahmswe­ise trotzdem aktiv werden. Das betrifft zum Beispiel Sport- oder Kleingarte­nvereine.

Arbeitsloh­nspende: In diesem Zusammenha­ng kann man auch einen Teil seines Lohnes spenden. Voraussetz­ung ist eine Vereinbaru­ng mit dem Arbeitgebe­r. Dieser zeichnet die Spende im Lohnkonto gesondert aus, dabei wird diese gleich steuerfrei gestellt. Das heißt auch, dass diese Lohnspende nicht noch einmal in die Steuererkl­ärung eingetrage­n werden kann.

Aber: Die Obergrenze für die steuerlich­e Absetzbark­eit von Spenden bleibt bestehen (20 Prozent der gesamten Einkünfte des Jahres).

Wer im größeren Umfang spenden möchte oder Unterhalts­zahlungen an einen Flüchtling übernehmen möchte, der sollte in jedem Fall einen Steuerbera­ter zu Rate ziehen.

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Foto: fotolia/Björn Wylezich Die Steuererle­ichterunge­n bei Spenden für die Flüchtling­shilfe wurden jetzt um zwei Jahre verlängert.

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