Arbeitgeber muss die Gründe nachweisen
Spricht ein Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung aus, muss er die Gründe dafür nachweisen. Der Hinweis auf einen gesunkenen Personalbedarf bei einem Kunden reicht hierfür nicht aus. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin und bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 1 Sa 538/15).
In dem verhandelten Fall hatte ein Mann seit 2003 als Isoliermonteur für ein Unternehmen gearbeitet, 2015 erhielt er die betriebsbedingte Kündigung. Der Arbeitgeber begründete diese mit einem gesunkenen Personalbedarf für einen seiner Kunden.
Die Kündigungsschutzklage des Mannes war in beiden Instanzen erfolgreich. Bei einer betriebsbedingten Kündigung müsse der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung nachweisen. Das Unternehmen hätte für alle Mitarbeiter darlegen müssen, in welchen Aufträgen sie bis jetzt eingesetzt gewesen sind und welche Aufträge hiervon wegfallen oder reduziert werden. Auch habe die Firma nicht ausreichend dargelegt, dass es in Bezug auf den Kunden weniger Arbeitskräftebedarf gibt. Ein Verweis auf auslaufende Aufträge und fehlende Anschlussaufträge reiche in der Regel nicht aus, um einen nachhaltigen Rückgang zu begründen. DAV/nd