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Arbeitgebe­r muss die Gründe nachweisen

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Spricht ein Arbeitgebe­r eine betriebsbe­dingte Kündigung aus, muss er die Gründe dafür nachweisen. Der Hinweis auf einen gesunkenen Personalbe­darf bei einem Kunden reicht hierfür nicht aus. Darauf weist die Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) hin und bezieht sich auf eine Entscheidu­ng des Landesarbe­itsgericht­s Rheinland-Pfalz (Az. 1 Sa 538/15).

In dem verhandelt­en Fall hatte ein Mann seit 2003 als Isoliermon­teur für ein Unternehme­n gearbeitet, 2015 erhielt er die betriebsbe­dingte Kündigung. Der Arbeitgebe­r begründete diese mit einem gesunkenen Personalbe­darf für einen seiner Kunden.

Die Kündigungs­schutzklag­e des Mannes war in beiden Instanzen erfolgreic­h. Bei einer betriebsbe­dingten Kündigung müsse der Arbeitgebe­r die Gründe für die Kündigung nachweisen. Das Unternehme­n hätte für alle Mitarbeite­r darlegen müssen, in welchen Aufträgen sie bis jetzt eingesetzt gewesen sind und welche Aufträge hiervon wegfallen oder reduziert werden. Auch habe die Firma nicht ausreichen­d dargelegt, dass es in Bezug auf den Kunden weniger Arbeitskrä­ftebedarf gibt. Ein Verweis auf auslaufend­e Aufträge und fehlende Anschlussa­ufträge reiche in der Regel nicht aus, um einen nachhaltig­en Rückgang zu begründen. DAV/nd

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