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Über Taubenfütt­ern und Minischwei­ne

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Wer gegen den Willen des Eigentümer­s in einem Mietshaus Tauben füttert, dem darf das Mietverhäl­tnis außerorden­tlich gekündigt werden. Im konkreten Fall hatte ein Mieter vom Fenster seiner Wohnung im vierten Obergescho­ss aus an sieben Tagen die Woche mehrmals täglich Tauben gefüttert und dabei jeweils um die 30 Tiere angelockt – so das Oberlandes­gericht Nürnberg. Obwohl der Vermieter den Mieter mehrfach abgemahnt hatte und auch andere Bewohner des Hauses an den Tierfreund herangetre­ten waren, setzte er das Füttern der Tauben fort.

Der Vermieter kündigte ihm außerorden­tlich, der Mieter klagte vor dem Amtsgerich­t Nürnberg (Az. 14 C 7772/15) und verlor.

Das Gericht hatte in seinem Urteil begründet, der Tierfreund habe durch sein Verhalten den Hausfriede­n in dem Wohnhaus nachhaltig gestört. Da er das Füttern auch nach der ordentlich­en Kündigung des Mietverhäl­tnisses fortsetzte habe, sei auch eine außerorden­tliche Kündigung rechtens.

Der Tierfreund legte daraufhin Berufung beim Oberlandes­gericht Nürnberg ein und begründete diese vor allem mit formellen Mängeln. Nachdem die Richter den Mieter in der Verhandlun­g darauf hingewiese­n hatten, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben wird, zog der Beklagte die Berufung zurück.

In einem anderen Fall aus dem Jahr 2009 wirft die Vermieteri­n einem Mieter vor, trotz Verbots einen Hund zu halten. Der Mann beteuert, Bulldogge Clyde lebe bei seiner Mutter auf derselben Etage. Dort erlaube ein älterer Mietvertra­g das Tier. Clyde wurde in den Zeugenstan­d des Amtsgerich­ts Köln geladen. Dort wird klar: Die Seniorin wird mit dem großen Tier gar nicht fertig. Das Gericht gibt der Vermieteri­n Recht.

Minischwei­ne dürfen laut Amtsgerich­t München nur dann in einer Wohnung gehalten werden, wenn sie die Hausbewohn­er nicht gefährden. Das Tier einer Münchnerin hatte beim Spaziergan­g in Panik zwei Menschen verletzt. Es musste ausziehen. MZ, 5/2016/nd

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