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Steuerzahl­er können gegen Bescheide auch mit einfacher E-Mail Einspruch einlegen

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Wollen Steuerzahl­er gegen Bescheide des Finanzamts oder der Familienka­sse Einspruch einlegen, müssen sie ihn schriftlic­h einreichen. Sie können ihn auch elektronis­ch übermittel­n, »soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat«. Wie ist das zu verstehen und muss so ein elektronis­cher Einspruch mit einer »qualifizie­rten elektronis­chen Signatur« versehen werden? Um diese Fragen ging es in einem Rechtsstre­it zwischen einer Mutter und der Familienka­sse.

Die Familienka­sse hatte im Januar 2013 einen früheren Bescheid »kassiert« und das für die Antragstel­lerin festgesetz­te Kindergeld aufgehoben. In dem neuen Bescheid gab die Behörde ihre E-Mail-Adresse an. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstel­lerin erst vergeblich per E-Mail Einspruch ein, dann erhob sie Klage.

Die wurde vom zuständige­n Finanzgeri­cht jedoch mit der Begründung abgewiesen, die Frau habe ihren Einspruch nicht wirksam eingelegt. Sie habe nämlich der Familienka­sse eine einfache E-Mail ohne qualifizie­rte elektronis­che Signatur geschickt. Daher sei der Bescheid zum Kindergeld jetzt gültig.

Der Bundesfina­nzhof (BFH) sah das mit Urteil vom 13. Mai 2015 (Az. III R 26/14) allerdings anders und gab der Antragstel­lerin Recht. Der BFH begründete seine Entscheidu­ng folgenderm­a- ßen: Wenn der Gesetzgebe­r fordere, Bürger müssten Einspruch gegen Behördenbe­scheide schriftlic­h einlegen, bedeute das nicht zwingend, dass sie ihn eigenhändi­g unterschre­iben müssten. Ausschlagg­ebend sei: Aus dem Schriftstü­ck müsse hervorgehe­n, wer den Einspruch eingelegt habe. Wenn es darauf ankomme, könne auch eine ein- fache E-Mail – ein elektronis­ches Dokument ohne qualifizie­rte elektronis­che Signatur – einen schriftlic­hen Einspruch ersetzen.

Dafür formuliere der Gesetzgebe­r nur eine Bedingung, nämlich dass die Behörde einen Zugang für die Übermittlu­ng elektronis­cher Dokumente eröffnet habe.

Das ergebe sich im konkreten Fall bereits daraus, dass die Familienka­sse in dem umstritten­en Bescheid ihre eigene E-MailAdress­e angegeben habe. Eine qualifizie­rte elektronis­che Signatur sei nur dann notwendig, wenn ein Antragstel­ler – nach abgelehnte­m Einspruch – gegen die Familienka­sse klagen und die Klageschri­ft elektronis­ch übermittel­n wolle. OnlineUr

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