Steuerzahler können gegen Bescheide auch mit einfacher E-Mail Einspruch einlegen
Wollen Steuerzahler gegen Bescheide des Finanzamts oder der Familienkasse Einspruch einlegen, müssen sie ihn schriftlich einreichen. Sie können ihn auch elektronisch übermitteln, »soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat«. Wie ist das zu verstehen und muss so ein elektronischer Einspruch mit einer »qualifizierten elektronischen Signatur« versehen werden? Um diese Fragen ging es in einem Rechtsstreit zwischen einer Mutter und der Familienkasse.
Die Familienkasse hatte im Januar 2013 einen früheren Bescheid »kassiert« und das für die Antragstellerin festgesetzte Kindergeld aufgehoben. In dem neuen Bescheid gab die Behörde ihre E-Mail-Adresse an. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin erst vergeblich per E-Mail Einspruch ein, dann erhob sie Klage.
Die wurde vom zuständigen Finanzgericht jedoch mit der Begründung abgewiesen, die Frau habe ihren Einspruch nicht wirksam eingelegt. Sie habe nämlich der Familienkasse eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur geschickt. Daher sei der Bescheid zum Kindergeld jetzt gültig.
Der Bundesfinanzhof (BFH) sah das mit Urteil vom 13. Mai 2015 (Az. III R 26/14) allerdings anders und gab der Antragstellerin Recht. Der BFH begründete seine Entscheidung folgenderma- ßen: Wenn der Gesetzgeber fordere, Bürger müssten Einspruch gegen Behördenbescheide schriftlich einlegen, bedeute das nicht zwingend, dass sie ihn eigenhändig unterschreiben müssten. Ausschlaggebend sei: Aus dem Schriftstück müsse hervorgehen, wer den Einspruch eingelegt habe. Wenn es darauf ankomme, könne auch eine ein- fache E-Mail – ein elektronisches Dokument ohne qualifizierte elektronische Signatur – einen schriftlichen Einspruch ersetzen.
Dafür formuliere der Gesetzgeber nur eine Bedingung, nämlich dass die Behörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet habe.
Das ergebe sich im konkreten Fall bereits daraus, dass die Familienkasse in dem umstrittenen Bescheid ihre eigene E-MailAdresse angegeben habe. Eine qualifizierte elektronische Signatur sei nur dann notwendig, wenn ein Antragsteller – nach abgelehntem Einspruch – gegen die Familienkasse klagen und die Klageschrift elektronisch übermitteln wolle. OnlineUr