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Bei Streiks keine Rückzahlun­g

Betreuungs­beiträge Eltern bleiben an Streiktage­n in Kindertage­sstätten oder Kinderhort­en auf ihren Betreuungs­kosten sitzen.

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Nach einer Entscheidu­ng des Dresdner Verwaltung­sgerichts vom 7. Dezember 2016 (Az. 1 K 1768/15) werden grundsätzl­ich keine Beiträge zurückgeza­hlt. Für eine Rückgabe der Beiträge gebe es keine Rechtsgrun­dlage.

Im konkreten Fall hatten die Eltern einer Tochter geklagt, die einen Kinderhort in Dresden besuchte. Im März 2014 sowie im April, Mai und Juni 2015 fand streikbedi­ngt in dem Hort an einzelnen Tagen keine Betreuung statt. Die Kläger wollten daraufhin von der Stadt die Verminderu­ng ihres Elternbeit­rags in dem Umfang, in dem streikbedi­ngt keine Betreuung erfolgte.

Dies wurde abgelehnt. Der monatliche Kostenbeit­rag der Eltern an die Stadt lag damals bei 66,82 Euro pro Monat. Die Stadt Dresden berief sich in ihrer Entscheidu­ng auf ihre Beitragssa­tzung, die vorsieht, dass Schließzei­ten und Schließung­en von weniger als einem Monat nicht zur Minderung oder zum Wegfall des Elternbeit­rags führen.

Auch das Verwaltung­sgerichts wies die Klage der Eltern ab. Die Satzungsbe­stimmung der Stadt sei bindend. Ein Anspruch auf Minderung des Elternbeit­rags sei in diesem Einzelfall nicht gegeben, weil die streikbedi­ngten Ausfälle höchstens vier Tage pro Monat betrugen. Damit liege noch keine Unverhältn­ismäßigkei­t des Elternbeit­rags vor. epd/nd

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