Zahlprobleme nach Trennung
Nehmen Ehegatten Darlehen auf, vereinbaren sie ausdrücklich oder stillschweigend untereinander, wer von ihnen die Darlehensraten bedient.
In der Regel tut dies der besserverdienende Ehegatte ganz oder überwiegend. Trennen sich die Ehegatten, müssen sich je nach Einzelfalls beide an der Rückzahlung der Darlehen beteiligen. Die Wüstenrot Bausparkasse (W&W) verweist auf aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Az. XII ZR 160/12) und des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Az. 2 WF 41/16).
Laut Urteilen gilt eine von den Ehegatten getroffene Vereinbarung, wer von ihnen die Darlehen bedient, nur für die Zeit der intakten Ehe. Scheitert diese, ist im Normalfall davon auszugehen, dass keiner der Partner dem anderen noch eine besondere Vermögensmehrung zukommen lassen will. Vielmehr müssen sich dann beide Partner an den Zahlungspflichten beteiligen. In welchem Umfang, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Maßgeblich kann dabei laut OLG Hamm u. a. sein: die Höhe der Einkommen der Ehegatten und inwieweit es für sie im Hin- blick auf zu betreuende Kinder zumutbar ist, einer Tätigkeit nachzugehen. Wüstenrot empfiehlt, bei der Regelung der gegenseitigen Unterhaltsansprüche auch die anfallenden Darlehensraten zu berücksichtigen und einvernehmlich zu vereinbaren, wer in welcher Höhe künftig die Raten zahlt. W&W/nd