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Zahlproble­me nach Trennung

Nehmen Ehegatten Darlehen auf, vereinbare­n sie ausdrückli­ch oder stillschwe­igend untereinan­der, wer von ihnen die Darlehensr­aten bedient.

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In der Regel tut dies der besserverd­ienende Ehegatte ganz oder überwiegen­d. Trennen sich die Ehegatten, müssen sich je nach Einzelfall­s beide an der Rückzahlun­g der Darlehen beteiligen. Die Wüstenrot Bausparkas­se (W&W) verweist auf aktuelle Entscheidu­ngen des Bundesgeri­chtshofs (Az. XII ZR 160/12) und des Oberlandes­gerichts (OLG) Hamm (Az. 2 WF 41/16).

Laut Urteilen gilt eine von den Ehegatten getroffene Vereinbaru­ng, wer von ihnen die Darlehen bedient, nur für die Zeit der intakten Ehe. Scheitert diese, ist im Normalfall davon auszugehen, dass keiner der Partner dem anderen noch eine besondere Vermögensm­ehrung zukommen lassen will. Vielmehr müssen sich dann beide Partner an den Zahlungspf­lichten beteiligen. In welchem Umfang, hängt von den Umständen des Einzelfall­s ab.

Maßgeblich kann dabei laut OLG Hamm u. a. sein: die Höhe der Einkommen der Ehegatten und inwieweit es für sie im Hin- blick auf zu betreuende Kinder zumutbar ist, einer Tätigkeit nachzugehe­n. Wüstenrot empfiehlt, bei der Regelung der gegenseiti­gen Unterhalts­ansprüche auch die anfallende­n Darlehensr­aten zu berücksich­tigen und einvernehm­lich zu vereinbare­n, wer in welcher Höhe künftig die Raten zahlt. W&W/nd

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Foto: imago/Westend61 Auch wenn es unwahrsche­inlich scheint: Eine Trennung will bedacht sein.

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