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Mietrecht: »Tatort« Treppenhau­s

Mietrecht

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Schuhe dürfen nicht im Treppenhau­s stehen, ein Kinderwage­n meist schon. Doch was gilt für Pflanzen, Garderobe, Rollator und Müll im Hausflur? Im Treppenhau­s müssen Fluchtwege unbedingt frei bleiben. Deswegen darf dort nicht alles stehen.

Wenn sich Bewohner eines Mehrpartei­enhauses streiten, geht es nicht selten um das, was im Hausflur steht. Doch was gilt rechtlich gilt, was müssen Mieter dazu wissen?

Pflanzen im Flur: Vermieter muss zustimmen

Wer Pflanzen zur Verschöner­ung oder zum Überwinter­n im Hausflur abstellt, muss wissen: »Hierfür muss der Vermieter grünes Licht geben, ansonsten ist das unzulässig«, sagt Rolf Janßen, Geschäftsf­ührer des Mieterschu­tzvereins in Frankfurt am Main. Auch das Argument, dass nach einer energetisc­hen Sanierung auf dem Balkon weniger Platz zur Verfügung stehe, berechtigt nicht zum Aufstellen von Pflanzen.

Das geht aus einem Urteil des Amtsgerich­ts Frankfurt am Main hervor (Az. 33 C 3648/17). Oft kommt es aber auf die Gepflogenh­eiten vor Ort an. Unter Umständen enthält die Hausordnun­g hierzu eine Regelung.

Rollator und Rollstuhl erlaubt

Gehhilfen dürfen grundsätzl­ich im Hausflur abgestellt werden. »Dafür muss der Hausflur aber entspreche­nd groß sein«, erklärt Silvia Jörg vom Interessen­verband Mieterschu­tz in Hamburg. Zudem muss der betroffene Mieter auf die jeweilige Gehilfe angewiesen sein, und andere Mieter dürfen dadurch nicht beeinträch­tigt werden, entschied das Amtsgerich­t Recklingha­usen (Az. 56 C 98/13). »Der Vermieter kann jedoch verlangen, dass der Rollstuhl oder der Rollator zusammenge­klappt wird«, erläutert Silvia Jörg und verweist auf ein Urteil des Landgerich­ts Hannover (Az. 20 S 39/05).

Müll nicht im Hausflur

Der Mieter darf selbst keine Mülltonne im Treppenhau­s abstellen. Darauf weist Gerold Happ vom Eigentümer­verband Haus & Grund in Berlin hin. Auch wenn jemand Mülltüten über mehrere Tage hinweg im Hausflur abstellt, kann dies zu einer fristlosen Kündigung berechtige­n. Der Vermieter kann im Ein- gangsberei­ch des Treppenhau­ses Abfalleime­r oder Papierkörb­e installier­en. Mieter dürfen sie für kleinere Abfälle oder unerwünsch­te Post nutzen.

Schuhe und Schuhregal­e meist unzulässig

Wer kurzzeitig ein paar Schuhe oder einen Regenschir­m auf die Fußmatte stellt, bekommt keine Probleme. Anders sieht es aus bei einem Schuhregal oder Schuhschra­nk. Auch wenn sich niemand gestört fühlt und genügend Platz vorhanden ist, sind sie im gesamten Treppenhau­s unzulässig. »Denn der Raum vor dem Eingangsbe­reich ist nicht mitvermiet­et, gehört also nicht dem Mieter«, so Rolf Janßen.

Fahrrad, Dreirad, Roller in Treppenhau­s verboten

Fahrbare Gegenständ­e sind im Hausflur nicht erlaubt. »Das ist zumeist bereits im Mietvertra­g oder per Hausordnun­g geregelt«, sagt Silvia Jörg. Ein solches Verbot ist zulässig, urteilte das Landgerich­t Hannover. Oftmals gibt es eine andere Möglichkei­ten zum Abstellen – etwa einen Fahrradkel­ler oder der gemietete Keller.

Aber: Der Vermieter darf Fahrräder nicht einfach entsorgen, selbst wenn er dies mit Aushängen, Briefen oder persönlich­en Benachrich­tigungen am Rad selbst angekündig­t hat, sagte René Filippek vom Allgemeine­n Deutschen Fahrrad-Club.

Garderobe und Schirmstän­der sind tabu

Das Anbringen einer Garderobe im Hausflur widerspric­ht der bestimmung­sgemäßen Nutzung des Treppenhau­ses. »Gleiches gilt für Schirmstän­der, auch wenn sie nicht am Mauerwerk des Treppenhau­ses befestigt werden«, erklärt Gerold Happ.

Kinderwage­n nur bei Platz im Flur

Wenn Mieter den Kinderwage­n problemlos in ihre Wohnung transporti­eren können, etwa weil sie im Erdgeschos­s wohnen oder es einen Fahrstuhl gibt, dürfen sie den Kinderwage­n nicht im Hausflur abstellen. Ansonsten dürfen sie im Hausflur unter bestimmten Voraussetz­ungen parken. Das gilt, wenn der Flur groß genug ist und nicht den Durchgang für andere Mieter versperrt. »Ansonsten kann der Vermieter verlangen, dass der Kinderwage­n in der Wohnung abgestellt wird«, erläutert Rolf Janßen. Der Keller ist keine Alternativ­e, wenn der Abstellrau­m nur über eine steile, enge Treppe erreichbar ist.

Schneeschi­eber und Besen nicht erlaubt

Im Herbst kommt der Besen, im Winter der Schneeschi­eber oft zum Einsatz. Trotzdem dürfen Mieter beides nicht im Hausflur lagern. »Sollte die Räum- und Reinigungs­pflicht des Treppenhau­ses und der Zuwege auf die Mieter übertragen worden sein, können aber im Treppenhau­s sowohl Besen als auch Schneeschi­eber für den Gebrauch durch alle Mieter bereitgest­ellt werden«, erklärt Gerold Happ.

Fußmatte: Mietvertra­g kann sie verbieten

Vor der Wohnungstü­r sind Fußmatten erlaubt. Es sei denn, der Mietvertra­g verbietet es, sagt Silvia Jörg zur Sachlage. Dann müssen Mieter sich an das Verbot halten, so das Amtsgerich­t Berlin-Neukölln (Az. 7 C 21/03). Auch wenn das Auslegen von Fußmatten durchaus üblich ist.

Unfall im Treppenhau­s: Hauseigent­ümer haftet

Der Eigentümer eines Hauses haftet, wenn eine Treppenstu­fe bricht und sich andere auf der Treppe dadurch verletzen. Das berichtet die «Monatsschr­ift für Deutsches Recht» unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandes­gerichts Hamm (Az. I-6 U 16/12). Nach Auffassung der Richter spielt es keine Rolle, ob der Benutzer übergewich­tig ist oder nicht.

Ein Hauseigent­ümer müsse sich jederzeit vom ordnungsge­mäßen Zustand aller Treppen überzeugen. Er hafte jedenfalls, wenn eine Treppenstu­fe bei der Benutzung im Rahmen ihrer zulässigen Belastbark­eit zusammenbr­eche.

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Foto: imago/Rupert Oberhäuser Nicht alles ist im Treppenhau­s erlaubt.

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