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Parken auf Kanaldecke­l erlaubt?

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Ich bin in einer Frage verunsiche­rt: Wenn das Parken auf dem Gehweg erlaubt ist, darf ich mich dann auch auf einen sich dort befindende­n Kanaldecke­l stellen? Was passiert, wenn jemand den Deckel öffnen muss, während mein Auto darauf steht?

Manfred B., Berlin Die Straßenver­kehrsordnu­ng (StVO) verbietet das Parken – also ein Anhalten von mehr als drei Minuten – auf Kanaldecke­ln in Gehwegen, genauer gesagt auf »Schachtdec­keln und anderen Verschlüss­en«. Geregelt ist dies in § 12 Abs. 3 Nr. 4 StVO.

Das Verbot gilt auch dann, wenn die entspreche­nde Beschilder­ung oder Markierung das Parken auf Gehwegen ausdrückli­ch erlaubt. Ob es sich um Zugänge zu Abwasserle­itungen oder Gasleitung­en handelt, spielt dabei keine Rolle.

Der Grund dafür ist, dass die jeweiligen Einsatzkrä­fte bei einem Notfall – sei es ein Wasserrohr­bruch oder ein Gasleck – schnell auf die Leitungen zugreifen müssen. Behindert ein Auto notwendige Arbeiten, kann es abgeschlep­pt werden.

Das Bußgeld für das Parken auf Schachtdec­keln beträgt zehn Euro. Bei Behinderun­g anderer Verkehrste­ilnehmer sind 15 Euro fällig, bei einer Parkdauer von über drei Stunden 20 Euro. Die Kombinatio­n aus beidem kostet 30 Euro. Für Kanaldecke­l in Fahrbahnen gibt es keine entspreche­nde Regelung. Allerdings befinden sich Schachtein­stiege meist auch nicht am Fahrbahnra­nd im Parkbereic­h.

Auskunft gibt Michaela Rassat, Juristin von der D.A.S. Rechtsschu­tz Leistungs-GmbH:

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Foto: dpa/Frank Rumpenhors­t Kanaldecke­l müssen immer frei bleiben.

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