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Bewerber zu Probearbei­ten verpflicht­et?

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Die Bewertung war erfolgreic­h, doch noch ist der Job nicht in der Tasche. »Gerne möchten wir Sie zu einem Tag Probearbei­ten einladen«, sagt der mögliche neue Arbeitgebe­rs. Doch darf er das von einem Bewerber verlangen? In der Regel sei eine Vereinbaru­ng zum Probearbei­ten zwar rechtens, allerdings nur, wenn der Bewerber auch entlohnt werde, sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht und Vorsitzend­er der AG Arbeitsrec­ht im Deutschen Anwaltvere­in (DAV).

»Immer, wenn eine konkrete Arbeitslei­stung erbracht wird, muss derjenige dafür auch Geld bekommen«, so Schipp. Eine solche liege etwa vor, wenn jemand sich für einen Job als Be- dienung beworben hat und dann den ganzen Tag Gäste bedient, abkassiert und Getränke ausschenkt. Wie lange ein Arbeitgebe­r Bewerber zum Probearbei­ten verpflicht­en kann, sei gesetzlich nicht geregelt. »Jemanden einfach zwei Wochen ohne Bezahlung zur Probe arbeiten zu lassen, geht nicht.« Einen Vertrag brauchen Bewerber zum Probearbei­ten nicht. Für den Arbeitnehm­er reicht hierfür auch die mündliche Vereinbaru­ng.

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