Baumfällkosten nicht umlegbar
Lässt ein Vermieter einen maroden Baum im Garten eines Mietshauses fällen, kann er die Kosten dafür nicht auf die Mieter umlegen.
Es handelt sich nicht um regelmäßig anfallende Kosten und somit nicht um Betriebskosten der Immobilie. Dies hat das Landgericht Berlin im Urteil vom 13. April 2018 (Az. 63 S 217/17) entschieden.
Worum ging es bei Gericht?
Vermieter können nicht alle Kosten, die ihnen durch das Haus entstehen, auf die Mieter umlegen. Dies verhindert die gesetzliche Regelung in der Betriebskostenverordnung. Vor dem Landgericht Berlin ging es um einen Fall, in dem ein Vermieter im Garten eines Mietshauses eine Birke hatte fällen lassen. Die erheblichen Kosten hatte er im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter verteilt.
Eine Mietpartei war der Ansicht, es handele sich dabei nicht um umlagefähige Betriebskosten und zahlte nicht. Der Vermieter zog darauf vor Gericht.
Wie lautete das Urteil?
Das Gericht stellte sich auf die Seite der Mieter. Zwar listet § 2 der Betriebskostenverordnung die Kosten der Gartenpflege als Betriebskosten auf. Dazu gehören aber nur die Beträge, die regelmäßig im laufenden Betrieb der Immobilie anfallen. Dies ergibt sich aus § 1 der Betriebs- kostenverordnung. Summen, die einmalig entstehen, kann der Vermieter daher nicht als Betriebskosten den Mietern aufbrummen. Sie mussten die Baumfällaktion nicht bezahlen.
Was bedeutet das für Mieter?
Die Kosten für regelmäßige Pflegearbeiten an den Gartenanlagen wie etwa Rasenmähen und Sträucher schneiden kann der Vermieter als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Einmalige Aktionen gehören jedoch nicht dazu.
Diese Rechtslage gilt selbstverständlich nicht nur für das Fällen von Bäumen. Mieter sollten daher bei ungewöhnlichen Positionen in der Nebenkostenabrechnung darauf achten, ob es sich tatsächlich um laufende Kosten handelt.