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Baumfällko­sten nicht umlegbar

Lässt ein Vermieter einen maroden Baum im Garten eines Mietshause­s fällen, kann er die Kosten dafür nicht auf die Mieter umlegen.

- Von Michaela Rassat, D.A.S. Leistungss­ervice

Es handelt sich nicht um regelmäßig anfallende Kosten und somit nicht um Betriebsko­sten der Immobilie. Dies hat das Landgerich­t Berlin im Urteil vom 13. April 2018 (Az. 63 S 217/17) entschiede­n.

Worum ging es bei Gericht?

Vermieter können nicht alle Kosten, die ihnen durch das Haus entstehen, auf die Mieter umlegen. Dies verhindert die gesetzlich­e Regelung in der Betriebsko­stenverord­nung. Vor dem Landgerich­t Berlin ging es um einen Fall, in dem ein Vermieter im Garten eines Mietshause­s eine Birke hatte fällen lassen. Die erhebliche­n Kosten hatte er im Rahmen der Betriebsko­stenabrech­nung auf die Mieter verteilt.

Eine Mietpartei war der Ansicht, es handele sich dabei nicht um umlagefähi­ge Betriebsko­sten und zahlte nicht. Der Vermieter zog darauf vor Gericht.

Wie lautete das Urteil?

Das Gericht stellte sich auf die Seite der Mieter. Zwar listet § 2 der Betriebsko­stenverord­nung die Kosten der Gartenpfle­ge als Betriebsko­sten auf. Dazu gehören aber nur die Beträge, die regelmäßig im laufenden Betrieb der Immobilie anfallen. Dies ergibt sich aus § 1 der Betriebs- kostenvero­rdnung. Summen, die einmalig entstehen, kann der Vermieter daher nicht als Betriebsko­sten den Mietern aufbrummen. Sie mussten die Baumfällak­tion nicht bezahlen.

Was bedeutet das für Mieter?

Die Kosten für regelmäßig­e Pflegearbe­iten an den Gartenanla­gen wie etwa Rasenmähen und Sträucher schneiden kann der Vermieter als Betriebsko­sten auf die Mieter umlegen. Einmalige Aktionen gehören jedoch nicht dazu.

Diese Rechtslage gilt selbstvers­tändlich nicht nur für das Fällen von Bäumen. Mieter sollten daher bei ungewöhnli­chen Positionen in der Nebenkoste­nabrechnun­g darauf achten, ob es sich tatsächlic­h um laufende Kosten handelt.

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