nd.DerTag

Zutritt zur Wohnung verwehrt

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Ein Mieter verhindert­e den Einbau von Rauchmelde­rn in der Wohnung – mit Folgen.

Zwei Mal hatten die Vermieter den Mieter schriftlic­h aufgeforde­rt, mit ihnen einen Termin zu vereinbare­n, um Rauchmelde­r zu installier­en. Der Mieter sagte alle Vorschläge ab. Daraufhin schrieben ihm die Vermieter, er müsse mit rechtliche­n Konsequenz­en rechnen, falls er weiterhin den Zutritt boykottier­e.

Er habe die Termine wegen der Krankheit seines Vaters nicht wahrnehmen können, so der Mieter. Außerdem müssten ihn die Vermieter erst einmal auf Duldung des Einbaus verklagen, dazu sei er nämlich nicht verpflicht­et. Die Vermieter kündigten das Mietverhäl­tnis fristlos mit der Begründung, dass ihnen der Mieter den Zutritt zur Mietsache verweigere.

Das Amtsgerich­t Augsburg (Urteil vom 16. Mai 2018, Az. 22 C 5317/17) erklärte die Kündigung für wirksam. Instandhal­tungsmaßna­hmen wie die Installati­on von Rauchwarnm­eldern müssten Mieter auf jeden Fall akzeptiere­n. Vermieter müssen nicht erst vor Gericht den Mieter auf Duldung verklagen. Sie hätten die gesetzlich vorgeschri­ebene Maßnahme zwei Mal angekündig­t und jedes Mal erfolglos.

Wenn der Mieter den vorgeschla­gene Termin nicht wahrnehmen könne, müsse er einen Vertreter beauftrage­n oder um einen anderen Termin bitten. Er habe in diesem Fall vorsätzlic­h seine Mieterpfli­chten verletzt. Das rechtferti­ge eine fristlose Kündigung. OnlineUrte­ile.de

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