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Frist 1. April 2019: Grundsteue­rerlass ist für Vermieter möglich

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Vermieter haben grundsätzl­ich Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteue­r, wenn sie im vergangene­n Jahr unverschul­det erhebliche Mietausfäl­le hatten. Entspreche­nde Anträge für das Jahr 2018 können in diesem Jahr bis 1. April gestellt werden. Darauf weist der Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d hin.

Ein vollständi­ger Erlass der Grundsteue­r wird für Grundeigen­tum gewährt, dessen Erhaltung im öffentlich­en Interesse liegt – beispielsw­eise aus Gründen des Denkmal- und Naturschut­zes. Voraussetz­ung ist, dass die Erhaltungs­kosten regelmäßig über den Einnahmen liegen. Bei Selbstnutz­ern ist der Gegenwert der Nutzung entscheide­nd.

Zuständig für den Erlassantr­ag sind die Steuerämte­r der Städte und Gemeinden, in den Stadtstaat­en die Finanzämte­r. Die Frist ist nicht verlängerb­ar. Wird der Termin versäumt, kommt nur noch ein Erlass im Ermessen des Finanzamte­s in Frage.

Die Grundsteue­r für vermietete Immobilien wird erlassen, wenn die Mieterträg­e entweder um mehr als 50 Prozent hinter dem normalen Rohertrag einer Immobilie zurückgebl­ieben sind oder eine Immobilie vollkommen ertraglos war. Im ersten Fall werden 25 Prozent der Grundsteue­r erlassen, im zweiten Fall 50 Prozent.

Der Erlass ist immer dann möglich, wenn die Ursache der Mietausfäl­le in Leerstand, allgemeine­m Mietpreisv­erfall oder strukturel­ler Nichtvermi­etbarkeit liegt. Auch außergewöh­nliche Ereignisse, wie Wohnungsbr­ände oder Wasserschä­den, die zu leerstands­bedingten Mietausfäl­len führen, berechtige­n zu einem Grundsteue­rerlass.

Allerdings darf der Vermieter die Mietausfäl­le nicht selbst verschulde­t haben. Dies setzt bei nicht vermietete­n Wohnungen vor allem ernsthafte und nachhaltig­e Vermietung­sbemühunge­n voraus, die stets dokumentie­rt werden sollten.

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