Autoklau kein Einbruchdiebstahl
Ein gestohlenes Auto ist kein Einbruchdiebstahl, für den die Hausratversicherung zahlt.
Mit Freundin fuhr ein Mann mit dem VW-Bus seiner Eltern nach Rom. Er parkte und schloss den Bus ab. Am selben Abend war das Wohnmobil verschwunden.
Die Mutter des Bestohlenen besaß eine Hausratversicherung (VHB 84). Von ihr forderte sie Entschädigung für »abhanden gekommenen Hausrat«, sprich: für Sportgeräte und Reisegepäck des Sohnes. Doch die Versicherung lehnte ab.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 21. August 2018, Az. 12 U 51/18) gab der Versi- cherung Recht. Im Prinzip seien Dinge versichert, die dem Versicherungsnehmer »oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person« gehörten. Versicherungsort sei die im Vertrag genannte Wohnung der Versicherungsnehmerin.
Unter bestimmten Umständen könnten zwar auch Sachen versichert sein, die sich nur vorübergehend außerhalb der Wohnung befänden (»Außenversicherung«). Doch laut Vertrag setze ein Einbruchdiebstahl voraus, dass ein Dieb »in den Raum eines Gebäudes« eindringe. Ein im Freien geparktes Wohnmobil sei aber kein Gebäude. OnlineUrteile.de