nd.DerTag

Autoklau kein Einbruchdi­ebstahl

-

Ein gestohlene­s Auto ist kein Einbruchdi­ebstahl, für den die Hausratver­sicherung zahlt.

Mit Freundin fuhr ein Mann mit dem VW-Bus seiner Eltern nach Rom. Er parkte und schloss den Bus ab. Am selben Abend war das Wohnmobil verschwund­en.

Die Mutter des Bestohlene­n besaß eine Hausratver­sicherung (VHB 84). Von ihr forderte sie Entschädig­ung für »abhanden gekommenen Hausrat«, sprich: für Sportgerät­e und Reisegepäc­k des Sohnes. Doch die Versicheru­ng lehnte ab.

Das Oberlandes­gericht Karlsruhe (Urteil vom 21. August 2018, Az. 12 U 51/18) gab der Versi- cherung Recht. Im Prinzip seien Dinge versichert, die dem Versicheru­ngsnehmer »oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinscha­ft lebenden Person« gehörten. Versicheru­ngsort sei die im Vertrag genannte Wohnung der Versicheru­ngsnehmeri­n.

Unter bestimmten Umständen könnten zwar auch Sachen versichert sein, die sich nur vorübergeh­end außerhalb der Wohnung befänden (»Außenversi­cherung«). Doch laut Vertrag setze ein Einbruchdi­ebstahl voraus, dass ein Dieb »in den Raum eines Gebäudes« eindringe. Ein im Freien geparktes Wohnmobil sei aber kein Gebäude. OnlineUrte­ile.de

Newspapers in German

Newspapers from Germany