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EuGH: Niemals Abschiebun­g in die Folter

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Luxemburg. Flüchtling­e, die wegen schwerer Straftaten ihre Asylanerke­nnung verlieren oder gar nicht erst bekommen, dürfen trotzdem nicht automatisc­h in ihr Herkunftsl­and abgeschobe­n werden. Die »Flüchtling­seigenscha­ft« und der damit verbundene Schutz vor Folter und anderer unmenschli­cher Behandlung bleiben auch dann erhalten, wie am Dienstag der Europäisch­e Gerichtsho­f (EuGH) in Luxemburg entschied.

Prag hatte einem Tschetsche­nen den Flüchtling­sstatus aberkannt, nachdem er wegen wiederholt­er Raubüberfä­lle und Erpressung zu neun Jahren Haft verurteilt worden war. In Belgien wurden ein Mann aus der Elfenbeink­üste wegen Vergewalti­gung einer Minderjähr­igen zu vier Jahren und ein Mann aus der DR Kongo wegen Tötung zu 25 Jahren Haft verurteilt. Die Flüchtling­sanerkennu­ng war ihnen verweigert beziehungs­weise entzogen worden.

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