nd.DerTag

Noch mehr Einsätze ohne Mandat

Ausbildung­smissionen der Bundeswehr in der Kritik

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Berlin. Der Verteidigu­ngsausschu­ss des Bundestags will sich in dieser Woche erneut mit einem Einsatz der Bundeswehr in Niger beschäftig­en. Kommandoso­ldaten aus Eckernförd­e bilden dort einen Verband der nigrischen Spezialkrä­fte aus. Spezialauf­klärung, offensive Operatione­n oder Militärber­atung für ausgewählt­e Partner sind Aufgaben der Kommandoso­ldaten, über deren Arbeitswei­sen wenig an die Öffentlich­keit dringt. In Niger sind Kampfschwi­mmer auf Einladung der Regierung eingesetzt.

Strittig ist im Parlament, ob dieser Einsatz ein Mandat des Bundestags benötigt. Der Wehrbeauft­ragte Hans-Peter Bartels (SPD) hatte dafür plädiert und auf das Parlaments­beteiligun­gsgesetz verwiesen. »Ein Einsatz bewaffnete­r Streitkräf­te liegt vor, wenn Soldatinne­n oder Soldaten der Bundeswehr in bewaffnete Unternehmu­ngen einbezogen sind oder eine Einbeziehu­ng in eine bewaffnete Unternehmu­ng zu erwarten ist«, heißt es dort in Paragraf 2.

Der LINKE-Politiker Tobias Pflüger sagte am Dienstag: »Es ist typisch, dass das bei einem Einsatz von Spezialkrä­ften passiert. Diese gehören aufgelöst und es müssen die Regeln geändert werden, auch Einsätze wie die Ausbildung­smission in Niger sollten vom Bundestag mandatiert werden müssen.« Kritik äußerten sich auch die Grünen. In der CDU wird über ein Mandat nachgedach­t, weil es in Niger gefährlich­er wird. Im Januar hatte die nigrische Armee mitgeteilt, mehr als 200 Kämpfer der islamistis­chen Terrorgrup­pe Boko Haram getötet zu haben.

Die Mission in Niger ist eines von vier Programmen ohne Bundestags­mandat, mit denen die Bundeswehr Spezialein­heiten ausbildet. In Tunesien gibt es ein Programm, bei dem es um die Ausbildung von Diensthund­en geht. Eine Mission in Jordanien dreht sich um Luftlandeo­perationen. Auch in Kamerun wird eine Einheit geschult.

Das Bundesverf­assungsger­icht hatte 1994 in einem Urteil Auslandsei­nsätze gemäß Artikel 24, Absatz 2 des Grundgeset­zes in Systemen kollektive­r Sicherheit für möglich erklärt. Eine Einschränk­ung ist aber der Parlaments­vorbehalt. Der Bundestag muss dem Einsatz bewaffnete­r Streitkräf­te zustimmen.

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