Arzttaxi: Die Kostenübernahme wird einfacher
Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen benötigen oft ein Taxi, um zum Arzt zu kommen. Dafür waren bisher ein Antrag und die vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich. Seit Beginn des Jahres wird diese Inanspruchnahme zumindest teilweise vereinfacht.
Grundlage ist das am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Pflegepersonal-Stärkungsgesetz. Es sieht vor, dass für Krankenfahrten zu einer ambulanten Behandlung kein Antrag mehr gestellt werden muss. Mit der ärztlichen Verordnung gilt dies als genehmigt.
Für solch eine Krankenfahrt kann ein Taxi, ein privater Pkw, ein Mietwagen oder ein öffentliches Verkehrsmittel genutzt werden. Ist für den Transport jedoch ein Krankenwagen erforderlich, muss dies weiterhin vorher durch die Krankenkasse genehmigt werden.
Die neue Regelung gilt für Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 3, 4 oder 5, wobei für den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhaft eingeschränkte Mobilität vorliegen muss. Auch für Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2016 in die Pflegestufe 2 und seit 1. Januar 2017 mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft wurden, sind Krankenfahrten ohne Antrag möglich. Ob die Betroffenen zu Hause oder in einem Pflegeheim betreut werden, spielt keine Rolle.
Des Weiteren können Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung, Schwerbehindertenausweis »aG«, solche, die als hilflos eingestuft wurden, Schwerbehindertenausweis »H«, oder Blinde mit dem, Schwerbehindertenausweis »Bl« diese Neuerung in vollem Umfang in Anspruch nehmen.
Unverändert bleibt, dass die Fahrt zunächst selbst zu zahlen ist und von der Krankenkasse später erstattet wird. Die gesetzliche Zuzahlung beträgt zehn Prozent der Fahrtkosten, mindestens fünf und höchstens zehn Euro pro Fahrt. Bei stationärer Behandlung wird der Betrag für die erste und die letzte Fahrt erhoben.