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Arzttaxi: Die Kostenüber­nahme wird einfacher

- Gabi Stephan

Pflegebedü­rftige und Menschen mit Behinderun­gen benötigen oft ein Taxi, um zum Arzt zu kommen. Dafür waren bisher ein Antrag und die vorherige Genehmigun­g der Krankenkas­se erforderli­ch. Seit Beginn des Jahres wird diese Inanspruch­nahme zumindest teilweise vereinfach­t.

Grundlage ist das am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Pflegepers­onal-Stärkungsg­esetz. Es sieht vor, dass für Krankenfah­rten zu einer ambulanten Behandlung kein Antrag mehr gestellt werden muss. Mit der ärztlichen Verordnung gilt dies als genehmigt.

Für solch eine Krankenfah­rt kann ein Taxi, ein privater Pkw, ein Mietwagen oder ein öffentlich­es Verkehrsmi­ttel genutzt werden. Ist für den Transport jedoch ein Krankenwag­en erforderli­ch, muss dies weiterhin vorher durch die Krankenkas­se genehmigt werden.

Die neue Regelung gilt für Pflegebedü­rftige mit dem Pflegegrad 3, 4 oder 5, wobei für den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhaft eingeschrä­nkte Mobilität vorliegen muss. Auch für Versichert­e, die bis zum 31. Dezember 2016 in die Pflegestuf­e 2 und seit 1. Januar 2017 mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft wurden, sind Krankenfah­rten ohne Antrag möglich. Ob die Betroffene­n zu Hause oder in einem Pflegeheim betreut werden, spielt keine Rolle.

Des Weiteren können Menschen mit einer außergewöh­nlichen Gehbehinde­rung, Schwerbehi­ndertenaus­weis »aG«, solche, die als hilflos eingestuft wurden, Schwerbehi­ndertenaus­weis »H«, oder Blinde mit dem, Schwerbehi­ndertenaus­weis »Bl« diese Neuerung in vollem Umfang in Anspruch nehmen.

Unveränder­t bleibt, dass die Fahrt zunächst selbst zu zahlen ist und von der Krankenkas­se später erstattet wird. Die gesetzlich­e Zuzahlung beträgt zehn Prozent der Fahrtkoste­n, mindestens fünf und höchstens zehn Euro pro Fahrt. Bei stationäre­r Behandlung wird der Betrag für die erste und die letzte Fahrt erhoben.

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