Vermieter gehört mit ins Boot
Viele Mieter möchten in ihrer Wohnung selber Hand anlegen. Doch dabei gibt es einiges zu beachten.
Viele Mieter wollen nicht warten, bis der Vermieter modernisiert und die Kosten auf die Miete aufschlägt. Häufig ist in den Mietverträgen vereinbart, dass bauliche Veränderungen der Einwilligung des Vermieters bedürfen. Das gilt für alle Maßnahmen, bei denen in die Bausubstanz eingegriffen wird, wie eine Badsanierung, der Einbau von Dusche oder Isolierglasfenstern sowie eine Fußbodenerneuerung.
Keine Verpflichtung für den Vermieter
Allerdings ist der Vermieter nicht verpflichtet, zuzustimmen. Sein Interesse, Zeitpunkt und Art der Investitionen selbst zu bestimmen, ist legitim, so der Bundesgerichtshof (BGH, Az. VIII ZR 10/11). Alexander Nothaft vom Verband der Privaten Bausparkassen rät dazu, »den Vermieter von vorn herein mit ins Boot zu nehmen, und zwar durch eine Modernisierungsvereinbarung«.
In dem Vertrag sollte festgehalten werden, dass die Kosten der Modernisierung nicht auf die Miete umgelegt werden. Der Vermieter sollte nach dem Umbau nicht kündigen dürfen und während des Mietverhältnisses nicht verlangen können, dass die baulichen Veränderungen wieder rückgängig gemacht werden.
Ein Sonderfall ergebe sich, so Nothaft, seit der Gesetzgeber ausdrücklich geregelt habe, dass ein behinderter Mieter die Zustimmung zu Umbauten für eine behindertengerechte Nutzung fordern kann. In solchen Fällen dürfe der Vermieter sein »Ja« nur ausnahmsweise verweigern. Und seitdem die Möglichkeit bestehe, die staatliche Eigenheimrente auch für barrierefreie Umbauten einzusetzen, nutzten immer mehr Mieter diese Variante der Finanzierung.
Was sollte die Modernisierungsvereinbarung unbedingt beinhalten?
– eine detaillierte Beschreibung der Baumaßnahmen;
– die Höhe der Kosten, möglichst mit Kostenvoranschlag vom Handwerker;
– eine Regelung, was nach dem Auszug des Mieters mit den Umbauten passiert.
Musterverträge zur Modernisierungsvereinbarungen findet man zum Beispiel in »Das Mieter-Handbuch« von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (vznrw).
»Das Mieter-Handbuch« der vznrw ist bestellbar im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter (0211) 3809-555. Man bekommt es auch im Buchhandel.