Gesetzgeber darf sie begünstigen
Beschäftigte müssen auf Kapitalleistungen, die sie aus einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen privaten Direktlebensversicherung erhalten, Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen.
Der Gesetzgeber darf aber laut einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 1. April 2019 (Az. B 12 KR 19/18 R) Riester-Verträge begünstigen. Kapitalleistungen aus Riester-Verträgen sind seit Januar 2018 beitragsfrei – dies verstoße jedoch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Die heute 65-jährige Klägerin hatte 2013 insgesamt knapp 58 000 Euro aus zwei privaten Direktlebensversicherungen erhalten.
Die Versicherungen wurden im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen. Die Krankenkasse und Pflegeversicherung der Frau verlangten für den Auszahlungsbetrag Kassenbeiträge. Dabei wurde die Gesamtsumme – wie im Gesetz vorgesehen – durch 120 Monate geteilt. Der sich so ergebene monatliche Betrag in Höhe von 480,65 Euro wurde als Einkommen gewertet, für das monatlich insgesamt 84,35 Euro an Beiträgen fällig werden. Die Klägerin sprach von einer unzulässigen Ungleichbehandlung.
Vor dem BSG hatte die Frau jedoch keinen Erfolg. Es gebe einen sachlichen Grund, RiesterVerträge beitragsfrei zu stellen, erklärten die Richter. Der Gesetzgeber habe so kleine und mittlere Betriebe dazu animieren wollen, dass sie diese Form der betrieblichen Altersversorgung ausbauen. Diese Privilegierung stellt laut Gericht ein »legitimes Ziel« dar. Eine unverhältnismäßige Begünstigung bestehe nicht.