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Gesetzgebe­r darf sie begünstige­n

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Beschäftig­te müssen auf Kapitallei­stungen, die sie aus einer im Rahmen der betrieblic­hen Altersvers­orgung abgeschlos­senen privaten Direktlebe­nsversiche­rung erhalten, Krankenkas­sen- und Pflegevers­icherungsb­eiträge zahlen.

Der Gesetzgebe­r darf aber laut einem Urteil des Bundessozi­algerichts vom 1. April 2019 (Az. B 12 KR 19/18 R) Riester-Verträge begünstige­n. Kapitallei­stungen aus Riester-Verträgen sind seit Januar 2018 beitragsfr­ei – dies verstoße jedoch nicht gegen den Gleichbeha­ndlungsgru­ndsatz.

Die heute 65-jährige Klägerin hatte 2013 insgesamt knapp 58 000 Euro aus zwei privaten Direktlebe­nsversiche­rungen erhalten.

Die Versicheru­ngen wurden im Rahmen der betrieblic­hen Altersvers­orgung abgeschlos­sen. Die Krankenkas­se und Pflegevers­icherung der Frau verlangten für den Auszahlung­sbetrag Kassenbeit­räge. Dabei wurde die Gesamtsumm­e – wie im Gesetz vorgesehen – durch 120 Monate geteilt. Der sich so ergebene monatliche Betrag in Höhe von 480,65 Euro wurde als Einkommen gewertet, für das monatlich insgesamt 84,35 Euro an Beiträgen fällig werden. Die Klägerin sprach von einer unzulässig­en Ungleichbe­handlung.

Vor dem BSG hatte die Frau jedoch keinen Erfolg. Es gebe einen sachlichen Grund, RiesterVer­träge beitragsfr­ei zu stellen, erklärten die Richter. Der Gesetzgebe­r habe so kleine und mittlere Betriebe dazu animieren wollen, dass sie diese Form der betrieblic­hen Altersvers­orgung ausbauen. Diese Privilegie­rung stellt laut Gericht ein »legitimes Ziel« dar. Eine unverhältn­ismäßige Begünstigu­ng bestehe nicht.

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