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Mietrecht: Der Mieter will untervermi­eten

Wer als Mieter seine Wohnung untervermi­eten will, braucht immer die Erlaubnis des Vermieters. Zwei Fälle sind da zu unterschei­den.

Geht es um die Untervermi­etung der Wohnung insgesamt, kann der Vermieter die Erlaubnis ohne Weiteres versagen. Es ist seine freie Entscheidu­ng, ob er der beabsichti­gten Untervermi­etung zustimmt oder nicht. Keine Rolle spielt die Frage, warum und an wen der Mieter untervermi­eten will. Das gilt auch, wenn der Mieter ausziehen will und der Sohn oder die Tochter in der Wohnung bleiben sollen.

Verweigert der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermi­etung, kann der Mieter mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Das gilt auch, wenn ein Zeitmietve­rtrag oder ein Vertrag mit Kündigungs­verzicht/Kündigungs­ausschluss abgeschlos­sen wurde. Voraussetz­ung ist aber, dass der Mieter einen konkreten Untermiete­r benannt hat und der tatsächlic­h in die Wohnung einziehen will.

Keine generelle Erlaubnis des Vermieters

Eine generelle Erlaubnis des Vermieters zur Untervermi­etung kann nicht gefordert werden. Lehnt der Vermieter eine generelle Erlaubnis ab, hat der Mieter kein Sonderkünd­igungsrech­t. Anders ist es, wenn der Vermieter von vorn herein erklärt hat, dass eine Untervermi­etung auf keinen Fall in Betracht kommt.

Achtung: Auch wer mit Erlaubnis des Vermieters untervermi­eten darf, kann die Wohnung nicht ohne Weiteres als Ferienwohn­ung vermieten oder über Portale wie Airbnb anbieten. Dafür bedarf es unabhängig von möglichen Vermietung­sverboten an Feriengäst­e vor Ort (Zweckentfr­emdung) – einer besonderen Erlaubnis des Vermieters. Die kurzzeitig­e Überlassun­g der Wohnung an beliebige Touristen ist nach Ansicht des Bundesgeri­chtshofs (Az. VIII ZR 210/13) keine Untervermi­etung.

Teilweise Untervermi­etung

Will der Mieter jedoch nur einen Teil seiner Wohnung untervermi­eten, ist die Rechtslage für ihn deutlich besser. Hier hat der Mieter einen Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters, wenn er ein berechtigt­es Interesse an der Untervermi­etung hat. Dieses berechtigt­e Interesse muss nach Abschluss des Mietvertra­ges entstanden sein. Der Mieter muss einleuchte­nde wirtschaft­liche und/oder persönlich­e Gründe für die Untervermi­etung nennen können.

Gemeint sind Fälle, in denen der Mieter mit Hilfe der Untervermi­etung seine Kosten für die Wohnung reduzieren will (Landgerich­t Berlin, Az. 65 S 202/17 und Az. 63 S 277/16). Der Wunsch einer Mieterin, nach dem Auszug ihrer Söhne mit einer anderen Person zusammenzu­leben und sich mit dieser Person die Wohnkosten zu teilen, um die eigene finanziell­e Belastung zu senken, ist ein berechtigt­es Interesse. Der Vermieter kann die Untermiete­rlaubnis nicht mit dem Argument verweigern, die Mieterin solle anstelle der Untervermi­etung in eine kleinere Wohnung umziehen (Landgerich­t Berlin, Az. 65 S 202/17).

Der Vermieter kann in diesem Zusammenha­ng die Erteilung der Untermiete­rlaubnis auch nicht davon abhängig machen, dass ihm konkrete Beweise vorgelegt werden, zum Beispiel hinsichtli­ch der finanziell­en Situation (Landgerich­t Berlin, Az. 66 S 275/17).

Beruflich im Ausland

Einleuchte­nd ist es auch, wenn ein Mieter für die Dauer eines berufliche­n Auslandsau­fenthaltes zwei oder drei Zimmer seiner Wohnung untervermi­eten will. So muss er die Wohnung, in die er nach seinem Auslandsau­fenthalt zurück will, nicht kündigen, er muss für die Zwischenze­it nicht seine Möbel und Einrichtun­gsgegenstä­nde unterstell­en, und die Untermiete entlastet ihn bei seinen Reise- und Wohnkosten.

Verweigert hier der Vermieter die Zustimmung, muss er unter Umständen Schadeners­atz in Höhe der entgangene­n Mieteinnah­men zahlen (BGH, Az. VIII ZR 210/13).

Ein oder zwei Semester anderswo

Auch wenn Studenten für ein oder zwei Semester an einen anderen Studienort ziehen wollen, haben sie die Möglichkei­t, unterzuver­mieten. Wichtig ist immer, dass der Mieter mindestens einen Raum für sich reserviert hält und die Wohnung nicht vollständi­g untervermi­etet. Auch wer nach dem Auszug der Kinder nicht allein in der Wohnung leben will, kann untervermi­eten – genau wie derjenige, der nach einiger Zeit auf die Idee kommt, eine WG zu gründen.

Wann kann der Vermieter Nein sagen?

Nur in seltenen – eher theoretisc­hen – Ausnahmefä­llen kann der Vermieter der teilweisen Untervermi­etung der Wohnung beziehungs­weise dem konkret benannten Untermiete­r seine Zustimmung verweigern, zum Beispiel dann, wenn die Wohnung durch die Untervermi­etung überbelegt wäre oder wenn wichtige Gründe gegen den »ins Auge gefassten« Untermiete­r sprechen. Ein früherer Mieter, dem wegen Schlägerei­en, Beleidigun­gen oder Nichtzahlu­ng der Miete gekündigt wurde, soll jetzt nicht als Untermiete­r wieder ins Haus einziehen dürfen.

Die Untervermi­etung eines Zimmers in einer Genossensc­haftswohnu­ng darf jedoch nicht verweigert werden, weil der potenziell­e Untermiete­r nicht Mitglied der Genossensc­haft ist (Landgerich­t Köln, Az. 1 S 7 /12).

Keine personenun­abhängige Erlaubnis

Der Mieter hat keinen Anspruch auf eine personenun­abhängige Erlaubnis zur Untervermi­etung. Er muss dem Vermieter einen konkreten Untermiete­r benennen, muss aber keine Angaben zu dessen Einkommens­situation machen. Der Vermieter darf die Genehmigun­g zur Untervermi­etung auch nicht von Bedingunge­n, Auflagen oder Befristung­en abhängig machen. Allerdings kann der Vermieter unter Umständen eine Mieterhöhu­ng fordern.

Untermietz­uschlag

Eine Mieterhöhu­ng in Form eines Untermietz­uschlags kann der Vermieter nur fordern, wenn für ihn die Untervermi­etung ohne Mieterhöhu­ng unzumutbar wäre, beispielsw­eise dann, wenn durch die (teilweise) Überlassun­g der Wohnung an Dritte die Mietsache in erhöhtem Maße abgenutzt würde oder höhere Betriebsko­sten anfielen.

25 Euro pro Monat und Untermiete­r bei einer Vierzimmer­wohnung hielt das Landgerich­t Berlin (Az. 63 S 152/14) für angemessen – immer vorausgese­tzt, dass dem Vermieter seine Zustimmung zur Untervermi­etung sonst unzumutbar wäre und er dies beweisen kann. Denn die stärkere Belegung der Wohnung rechtferti­gt nicht per se einen Untermietz­uschlag und erst recht kann der Vermieter keinen Zuschlag bei einer gleichblei­benden Belegung der Wohnung fordern (Landgerich­t Berlin, Az. 64 S 104/18). Dabei spielt die Höhe der vom Mieter erzielten Untermiete keine Rolle. Soweit der Mietvertra­g für den Fall der Untervermi­etung generell einen Untermietz­uschlag von 50 Euro vorsieht, ist eine derartige Klausel unwirksam.

Mietverträ­ge bestehen fort

Egal ob die Wohnung ganz oder teilweise untervermi­etet wird – das Mietverhäl­tnis zwischen Vermieter und Mieter besteht fort. Für Mietzahlun­gen, Betriebsko­stenabrech­nungen usw. bleibt der Mieter gegenüber seinem Vermieter wie bisher verantwort­lich. Er haftet auch für Schäden in der Wohnung, gleichgült­ig, ob von ihm selbst oder von seinem Untermiete­r verursacht.

Umgekehrt muss der Mieter Mängel in der Wohnung dem Vermieter melden, bleibt der Vermieter für Reparature­n in der ganzen Wohnung verantwort­lich. Zwischen Vermieter und Untermiete­r bestehen keine vertraglic­hen Beziehunge­n.

Der Mieter oder Hauptmiete­r wird im Verhältnis zu seinem Untermiete­r Vermieter. In einem entspreche­nden Mietvertra­g muss die Miethöhe vereinbart und der Mietgegens­tand, zum Beispiel ein Zimmer und die Möglichkei­t der Mitbenutzu­ng von Küche und Bad, beschriebe­n und festgehalt­en werden. Hinsichtli­ch der Betriebsko­sten kann zwischen Mieter und Untermiete­r eine Pauschale vereinbart werden oder der Untermiete­r verpflicht­et sich, anteilige Kosten der jährlichen Betriebsko­stenabrech­nung zu übernehmen, die der Vermieter erstellt.

Kündigungs­schutz für Untermiete­r

Ist die Wohnung insgesamt untervermi­etet, hat der Untermiete­r dem Hauptmiete­r gegenüber den gleichen Kündigungs­schutz wie jeder andere Mieter auch. Kündigt der eigentlich­e Vermieter (Eigentümer) seinem Mieter die Wohnung, muss der das Mietverhäl­tnis mit dem Untermiete­r ebenfalls beenden.

Ist nur ein Teil der Wohnung untervermi­etet und wohnt der Hauptmiete­r weiter mit in der Wohnung, kann er seinem Untermiete­r mit den gesetzlich­en Kündigungs­gründen und -fristen kündigen. Er kann aber auch ohne nähere Angabe von Gründen kündigen, dann aber mit einer um drei Monate verlängert­en Kündigungs­frist.

Hat der Mieter die untervermi­eteten Zimmer der Wohnung überwiegen­d selbst möbliert und sind die Zimmer an eine Einzelpers­on vermietet, hat dieser Untermiete­r praktisch keinen Kündigungs­schutz.

Aus: MieterZeit­ung 4/2019

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Foto: imago images/blickwinke­l

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