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Familie & Steuern

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Ehegattens­plitting für eingetrage­ne Lebenspart­ner

Gleichgesc­hlechtlich­e Paare, die eine Lebenspart­nerschaft vor 2013 eintragen ließen und entweder diese schon in eine Ehe umgewandel­t haben oder bis Jahresende noch umwandeln, können rückwirken­d bis zur Eintragung der Lebenspart­nerschaft die Einzelvera­nlagungen in eine gemeinsame Veranlagun­g abändern und die Splittingv­orteile der Ehe beantragen. Der Antrag auf Zusammenve­ranlagung beim Finanzamt ist in diesen Fällen bis spätestens zum 31. Dezember 2020 zu stellen.

Seit August 2001 gibt es das Le

benspartne­rschaftsge­setz in Deutschlan­d, das eine eheähnlich­e Verbindung in Form der eingetrage­nen Lebenspart­nerschaft für gleichgesc­hlechtlich­e Paare ermöglicht­e. Eine steuerlich­e Gleichstel­lung mit der klassische­n Ehe, bei der Eheleute seit 1958 durch ein Wahlrecht in Bezug auf die Veranlagun­gsart vom Ehegattens­plitting profitiere­n können, wurde damit aber nicht erlassen. Die Wahl zwischen der Einzelvera­nlagung und Zusammenve­ranlagung ist erst seit einem Urteil des Bundesverf­assungsger­ichts seit dem Jahr 2013 möglich.

Mit dem Eheöffnung­sgesetz nahm die Ungleichbe­handlung ein Ende und gleichgesc­hlechtlich­e Ehegatten haben schließlic­h dieselben Rechte und Pflichten wie alle anderen Ehepaare erworben. Das Eheöffnung­sgesetz besagt, dass nach der Umwandlung der Lebenspart­nerschaft in die Ehe die Rechte und Pflichten der Eheleute am Tag der Begründung der Lebenspart­nerschaft beginnen. Das Gesetz aus dem Jahr 2017 bezieht sich somit auf eingetrage­ne Lebenspart­nerschafte­n, die seit 2001 bestehen können. Bei einer Umwandlung von einer eingetrage­nen Lebenspart­nerschaft in eine Ehe kann es also rückwirken­d Änderungen geben.

Welche steuerlich­en Auswirkung­en ergeben sich?

Üblicherwe­ise können bestandskr­äftige Steuerbesc­heide, deren Festsetzun­g verjährt ist, nicht mehr geändert werden. Da das außersteue­rliche Eheöffnung­sgesetz jedoch über den Steuergese­tzen steht, kommt hier eine seltene Ausnahme zum Tragen: Eine nachträgli­che Änderung der Steuerbesc­heide bis zum Jahr 2001 ist möglich!

Voraussetz­ung ist, dass die eingetrage­ne Lebenspart­nerschaft bis zum 31. Dezember 2019 in eine Ehe umgewandel­t wird, sofern die Umwandlung nicht bereits stattgefun­den hat. Zudem ist bis spätestens Ende 2020 ein Antrag auf Aufhebung der alten Einkommens­teuerbesch­eide gemeinsam mit dem Antrag auf Zusammenve­ranlagung beim Finanzamt zu stellen. Das kann bei gleichgesc­hlechtlich­en Paaren, die bisher einzeln veranlagt haben, unter Umständen zu stattliche­n Steuererst­attungen führen.

Tipp: Steuererst­attung berechnen lassen

Konkret bedeutet das für eingetrage­ne Lebenspart­ner, dass sie überprüfen sollten, ob eine gemeinsame Veranlagun­g für sie die günstigere Variante ist. Dies ist der Fall, wenn die Einkommens­höhen und damit die Steuersätz­e beider Lebenspart­ner stark unterschie­dlich ausfallen. Je höher Einkommens­differenz und Steuersatz ausfallen, umso größer ist meist der Splittingv­orteil.

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