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Kein Pflegewohn­geld für Heimbewohn­erin

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Auf Pflegewohn­geld besteht kein Anspruch, wenn der Ehemann Heimkosten mit einem Hausverkau­f finanziere­n kann, urteilte das Oberverwal­tungsgeric­ht Nordrhein-Westfalen (Az. 12 A 3076/15).

Das gelte sogar dann, wenn das Haus allein dem Ehemann gehöre und wenn es dieser ablehne, das Haus zu verkaufen. Das Vermögen des Mannes sei heranzuzie­hen, um die Heimkosten zu decken – es sei denn, das Paar hätte schon getrennt gelebt, als die Ehefrau ins Heim aufgenomme­n wurde. Das traf im konkreten Fall jedoch nicht zu. Ein Haus zähle zum verwertbar­en Vermögen, auch wenn der Ehemann die eheliche Solidaritä­t verweigere. Es stelle trotzdem keine unzumutbar­e Härte dar, wenn er sein Haus für die Pflege der Ehefrau einsetzen müsse.

Die Pflegevers­icherung finanziert nur die direkten Pflegeleis­tungen, nicht die Kosten für Unterkunft und Verpflegun­g im Pflegeheim. Dafür müssen die Heimbewohn­er selbst aufkommen. In manchen Heimen müssen sich die Pflegebedü­rftigen auch an Investitio­nen in die Instandhal­tung der Gebäude beteiligen. Können sie sich das nicht leisten, haben sie in den Bundesländ­ern Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Mecklenbur­g-Vorpommern die Möglichkei­t, Pflegewohn­geld zu beantragen. Anspruch darauf haben die Heimbewohn­er aber nur, wenn ihr Einkommen und das des Ehepartner­s nicht ausreicht, um die Heimkosten zu finanziere­n. – prinzipiel­l unterhalts­pflichtige­n – erwachsene­n Kindern.

Das Oberlandes­gericht Düsseldorf gab dem Sozialhilf­eträger Recht, weil die beiden Kinder durchaus leistungsf­ähig seien. Doch der Bundesgeri­chtshof (Az. XII ZB 384/17) ersparte ihnen die Übernahme der Mehrkosten. Grundsätzl­ich müssten unterhalts­pflichtige Kinder, so der BGH, die Kosten eines »behinderun­gsbedingte­n Mehrbedarf­s« ihrer Eltern übernehmen. Im konkreten Fall läge aber eine »unbillige Härte« vor. Denn zu berücksich­tigen sei, dass die Kinder »die Behinderun­g der von Geburt an gehörlosen Mutter im Familienve­rband seit frühester Kindheit mitgetrage­n« haben. OnlineUrte­ile.de

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