Kein Pflegewohngeld für Heimbewohnerin
Auf Pflegewohngeld besteht kein Anspruch, wenn der Ehemann Heimkosten mit einem Hausverkauf finanzieren kann, urteilte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 12 A 3076/15).
Das gelte sogar dann, wenn das Haus allein dem Ehemann gehöre und wenn es dieser ablehne, das Haus zu verkaufen. Das Vermögen des Mannes sei heranzuziehen, um die Heimkosten zu decken – es sei denn, das Paar hätte schon getrennt gelebt, als die Ehefrau ins Heim aufgenommen wurde. Das traf im konkreten Fall jedoch nicht zu. Ein Haus zähle zum verwertbaren Vermögen, auch wenn der Ehemann die eheliche Solidarität verweigere. Es stelle trotzdem keine unzumutbare Härte dar, wenn er sein Haus für die Pflege der Ehefrau einsetzen müsse.
Die Pflegeversicherung finanziert nur die direkten Pflegeleistungen, nicht die Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Pflegeheim. Dafür müssen die Heimbewohner selbst aufkommen. In manchen Heimen müssen sich die Pflegebedürftigen auch an Investitionen in die Instandhaltung der Gebäude beteiligen. Können sie sich das nicht leisten, haben sie in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern die Möglichkeit, Pflegewohngeld zu beantragen. Anspruch darauf haben die Heimbewohner aber nur, wenn ihr Einkommen und das des Ehepartners nicht ausreicht, um die Heimkosten zu finanzieren. – prinzipiell unterhaltspflichtigen – erwachsenen Kindern.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab dem Sozialhilfeträger Recht, weil die beiden Kinder durchaus leistungsfähig seien. Doch der Bundesgerichtshof (Az. XII ZB 384/17) ersparte ihnen die Übernahme der Mehrkosten. Grundsätzlich müssten unterhaltspflichtige Kinder, so der BGH, die Kosten eines »behinderungsbedingten Mehrbedarfs« ihrer Eltern übernehmen. Im konkreten Fall läge aber eine »unbillige Härte« vor. Denn zu berücksichtigen sei, dass die Kinder »die Behinderung der von Geburt an gehörlosen Mutter im Familienverband seit frühester Kindheit mitgetragen« haben. OnlineUrteile.de