Makler muss keinen Schadenersatz zahlen
Eine Frau hatte in Flughafennähe ein Reihenhaus erworben. Nun verlangt sie wegen angeblicher Fehlinformationen zum Schallschutz vom Makler Schadenersatz.
Frau W. kaufte 2015 ein Reihenhaus im Einzugsbereich des künftigen Berliner Flughafens. Verständlich, dass sie bei der Besichtigung nach Schallschutzmaßnahmen fragte.
Dieses Gebäude sei ins Schallschutzprogramm aufgenommen worden, versicherte ihr das Maklerbüro. Es gebe finanzielle Entschädigung von der Flughafengesellschaft.
Die wurde auch ausgezahlt – allerdings an den Verkäufer der Immobilie, der den Betrag von 44 700 Euro behielt. Frau W. verlangte von der Maklerfirma wegen schuldhafter Verletzung des Maklervertrags Schadenersatz in gleicher Höhe. Im Gegenzug klagte die Maklerfirma auf 10 138 Euro Provision.
Laut Oberlandesgericht Brandenburg (Az. 6 U 65/17) habe das Maklerbüro habe keineswegs falsche Auskünfte erteilt. Der Verkäufer hatte in Aussicht gestellt, das Haus werde für Käufer schon attraktiver, wenn es erst wie geplant im Schallschutzprogramm sei. Daraus durfte die Maklerfirma schließen, dass dieses Programm einem potenziellen Käufer zugutekommen werde. Sie hätten nicht damit rechnen müssen, dass das Geld an den Verkäufer ausgezahlt würde.
Ergo: Nur wenn sich Zweifel an den Angaben eines Eigentümers aufdrängten, müssen Makler Kaufinteressenten darüber unterrichten. Grundsätzlich dürfen Makler auf die Informationen des Verkäufers vertrauen, ohne eigene Nachforschungen anzustellen. Daher müssten Maklerkunden davon ausgehen, dass Aussagen im Maklerexposé oder mündliche Maklerinfos zum Objekt prinzipiell nur die Angaben des Verkäufers wiedergeben. Kaufinteressenten müssten recherchieren, ob diese Angaben zuträfen. OnlineUrteile.de