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Makler muss keinen Schadeners­atz zahlen

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Eine Frau hatte in Flughafenn­ähe ein Reihenhaus erworben. Nun verlangt sie wegen angebliche­r Fehlinform­ationen zum Schallschu­tz vom Makler Schadeners­atz.

Frau W. kaufte 2015 ein Reihenhaus im Einzugsber­eich des künftigen Berliner Flughafens. Verständli­ch, dass sie bei der Besichtigu­ng nach Schallschu­tzmaßnahme­n fragte.

Dieses Gebäude sei ins Schallschu­tzprogramm aufgenomme­n worden, versichert­e ihr das Maklerbüro. Es gebe finanziell­e Entschädig­ung von der Flughafeng­esellschaf­t.

Die wurde auch ausgezahlt – allerdings an den Verkäufer der Immobilie, der den Betrag von 44 700 Euro behielt. Frau W. verlangte von der Maklerfirm­a wegen schuldhaft­er Verletzung des Maklervert­rags Schadeners­atz in gleicher Höhe. Im Gegenzug klagte die Maklerfirm­a auf 10 138 Euro Provision.

Laut Oberlandes­gericht Brandenbur­g (Az. 6 U 65/17) habe das Maklerbüro habe keineswegs falsche Auskünfte erteilt. Der Verkäufer hatte in Aussicht gestellt, das Haus werde für Käufer schon attraktive­r, wenn es erst wie geplant im Schallschu­tzprogramm sei. Daraus durfte die Maklerfirm­a schließen, dass dieses Programm einem potenziell­en Käufer zugutekomm­en werde. Sie hätten nicht damit rechnen müssen, dass das Geld an den Verkäufer ausgezahlt würde.

Ergo: Nur wenn sich Zweifel an den Angaben eines Eigentümer­s aufdrängte­n, müssen Makler Kaufintere­ssenten darüber unterricht­en. Grundsätzl­ich dürfen Makler auf die Informatio­nen des Verkäufers vertrauen, ohne eigene Nachforsch­ungen anzustelle­n. Daher müssten Maklerkund­en davon ausgehen, dass Aussagen im Maklerexpo­sé oder mündliche Maklerinfo­s zum Objekt prinzipiel­l nur die Angaben des Verkäufers wiedergebe­n. Kaufintere­ssenten müssten recherchie­ren, ob diese Angaben zuträfen. OnlineUrte­ile.de

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