Urlaubssteuer nicht rechtens
Der Bundesfinanzhof vertrat die Auffassung, dass der Einkauf von Hotelzimmern dem Umlaufvermögen zugerechnet werden muss und kein Anlagevermögen darstellt.
Damit unterliegen Hotelkontingente, die ein Reiseveranstalter vorab einkauft, um damit eine Reise zusammenzustellen, nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. »Das BFH-Urteil ist ein wichtiger Schritt zu mehr Rechtssicherheit in der Reisewirtschaft«, so der Präsident des Deutschen Reiseverbandes (DRV), Norbert Fiebig. Nun sei das Bundesfinanzministerium gefragt. Aus Sicht der Reisewirtschaft muss das Urteil nun unverzüglich für allgemeingültig erklärt werden. Dabei sei eine entsprechende Präzisierung der Gewerbesteuergesetzgebung vorzunehmen.
Über Jahre haben führende Verbände der Reise- und Tourismuswirtschaft gegenüber der Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Übernachtungsleistungen nicht rechtens ist.