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Urlaubsste­uer nicht rechtens

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Der Bundesfina­nzhof vertrat die Auffassung, dass der Einkauf von Hotelzimme­rn dem Umlaufverm­ögen zugerechne­t werden muss und kein Anlageverm­ögen darstellt.

Damit unterliege­n Hotelkonti­ngente, die ein Reiseveran­stalter vorab einkauft, um damit eine Reise zusammenzu­stellen, nicht der gewerbeste­uerlichen Hinzurechn­ung. »Das BFH-Urteil ist ein wichtiger Schritt zu mehr Rechtssich­erheit in der Reisewirts­chaft«, so der Präsident des Deutschen Reiseverba­ndes (DRV), Norbert Fiebig. Nun sei das Bundesfina­nzminister­ium gefragt. Aus Sicht der Reisewirts­chaft muss das Urteil nun unverzügli­ch für allgemeing­ültig erklärt werden. Dabei sei eine entspreche­nde Präzisieru­ng der Gewerbeste­uergesetzg­ebung vorzunehme­n.

Über Jahre haben führende Verbände der Reise- und Tourismusw­irtschaft gegenüber der Finanzverw­altung die Auffassung vertreten, dass eine gewerbeste­uerliche Hinzurechn­ung von Übernachtu­ngsleistun­gen nicht rechtens ist.

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