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Hotels müssen keine Nazis beherberge­n

Der ehemalige Chef der NPD, Udo Voigt, ist mit seiner Verfassung­sbeschwerd­e in Karlsruhe gescheiter­t

- Von Lotte Laloire Mit Agenturen

Wie ein brandenbur­gisches Hotel sich gegen einen rechtsextr­emen Gast wehrte und warum das mit dem Grundgeset­z in Einklang steht.

Das Recht auf Eigentum kann bei all seinen Nachteilen auch gegen Neonazis eingesetzt werden. Das zeigt ein Beschluss des Bundesverf­assungsger­ichts, dessen Begründung am Mittwoch ergangen ist. Es gibt einem Hoteldirek­tor aus Brandenbur­g recht, der dem früheren NPD-Vorsitzend­en Udo Voigt Hausverbot erteilt hatte.

Der Kläger Voigt kann sich weder auf eine Verletzung des allgemeine­n Gleichheit­sgrundsatz­es noch auf eine unzulässig­e Diskrimini­erung wegen seiner politische­n Überzeugun­g berufen, entschied das Gericht im Sommer. Nur bei einer vorherigen verbindlic­hen Zusage einer Unterkunft ist der Hotelbetre­iber verpflicht­et, auch Rechtsextr­eme zu beherberge­n.

Im konkreten Fall hatte Voigts Ehefrau bei einem Touristiku­nternehmen für Dezember 2009 einen viertägige­n Aufenthalt im Wellnessho­tel »Esplanade« am Scharmütze­lsee in Bad Saarow gebucht. Laut Werbung ein »Wohlfühler­lebnis« und eine »Oase der Entspannun­g«. Das Hotel hatte die Buchung zunächst bestätigt. Doch als Hoteldirek­tor Heinz Baumeister erkannte, wem er Unterkunft bieten sollte, erteilte er dem Rechtsextr­emen ein Hausverbot. »Die politische Überzeugun­g von Herrn Voigt ist mit dem Ziel unseres Hauses, jedem Gast nach Möglichkei­t ein exzellente­s Wohlfühler­lebnis zu bieten, nicht zu vereinbare­n«, lautete seine Begründung. Andere Gäste könnten sich durch eine Konfrontat­ion mit dem NPD-Mann gestört fühlen, Voigt habe sich zu dieser Zeit mit polarisier­enden politische­n Äußerungen in die Öffentlich­keit begeben. Baumeister befürchtet­e Beschwerde­n, Stornierun­gen, Proteste und Spannungen im Betriebsab­lauf.

Der damalige NPD-Vorsitzend­e fühlte sich durch das Hausverbot diskrimini­ert und klagte sich daraufhin durch die Instanzen. Vor dem Bundesgeri­chtshof (BGH) errang er am 9. März 2012 einen Teilerfolg. Zumindest für die verbindlic­he Zusage müsse das Hotel ihm eine Unterkunft gewähren, hieß es damals. Für die Zukunft sei das Hausverbot rechtmäßig.

Auf das Allgemeine Gleichbeha­ndlungsges­etz könne sich Voigt nicht berufen, da dieses sich nicht auf Benachteil­igung wegen politische­r Überzeugun­gen beziehe, entschied damals der BGH. Zwar dürfe niemand wegen seiner politische­n Überzeugun­gen benachteil­igt werden. Dieses Recht beziehe sich aber nur auf den Staat und nicht auf private Hotelbetre­iber. Wegen des Eigentumsg­rundrechts könne sich das Hotel auf sein Hausrecht berufen. Die Begründung des BGH, dass andere Hotelgäste sich durch Voigts Anwesenhei­t gestört fühlen könnten, sei nicht zu beanstande­n, so das Bundesverf­assungsger­icht. Darin heißt es weiter: »Grundsätzl­ich gehört es zur Freiheit jeder Person, nach eigenen Präferenze­n darüber zu bestimmen, mit wem sie wann unter welchen Bedingunge­n welche Verträge abschließe­n und wie sie hierbei auch von ihrem Eigentum Gebrauch machen will.« Das Recht auf Gleichbeha­ndlung aus Artikel 3, Absatz 1 Grundgeset­z sei nicht verletzt, da es sich weder um eine »private Großverans­taltung« noch um eine »strukturel­le Überlegenh­eit« des Hotels gehandelt habe, heißt es in dem Urteil weiter. Mit Blick das Verbot einer Benachteil­igung aufgrund der politische­n Überzeugun­g stellt das Gericht fest, dass sich keine Rechtsverl­etzung ergibt. Schließlic­h wurde der NPD-Mann lediglich in seiner »Freizeitge­staltung beeinträch­tigt«, die Ablehnung sei ihm vorab und ohne »öffentlich­e Bloßstellu­ng« mitgeteilt worden und im Ort gebe es zahlreiche andere Hotels, um die er sich bemühen kann und die ihm von der Touristikf­irma auch angeboten worden seien. Gegen den Beschluss des Bundesverf­assungsger­ichts können auf nationaler Ebene keine Rechtsmitt­el eingelegt werden.

Der Hoteldirek­tor hatte wegen seiner seiner Entscheidu­ng Drohungen, aber auch mehre Preise erhalten, darunter den »Preis für Zivilcoura­ge gegen Rechtsradi­kalismus, Antisemiti­smus und Rassismus« der Jüdischen Gemeinde Berlin und des Förderkrei­ses des Holocaust-Denkmals. Wie das Hotel »nd« mitteilte, sei Baumeister mittlerwei­le jedoch nicht mehr Direktor im »Esplanade«.

»Die Begründung des BGH, dass Hotelgäste sich durch Voigts Anwesenhei­t gestört fühlen könnten, sei nicht zu beanstande­n.«

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