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Härteklaus­el schützt Mieter

BGH stärkt Rechte bei Modernisie­rungen

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Karlsruhe. Mieter, die sich nach Modernisie­rungen die Miete nicht mehr leisten können, dürfen vom Vermieter nicht einfach auf eine kleinere Wohnung verwiesen werden. Das hat der Bundesgeri­chtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch entschiede­n. Die Frage, ob die Wohnungsgr­öße angemessen sei, spiele zwar eine Rolle. Es müssten aber alle Umstände des Einzelfall­s berücksich­tigt werden. Dabei komme es zum Beispiel auch auf die Verwurzelu­ng des Mieters in der Wohnung oder seine gesundheit­liche Verfassung an.

Modernisie­rungskoste­n dürfen bis zu einer bestimmten Grenze auf die Miete aufgeschla­gen werden. Das Gesetz schützt aber Mieter, die eine Erhöhung derart hart trifft, dass diese »auch unter Würdigung der berechtigt­en Interessen des Vermieters nicht zu rechtferti­gen ist«. Ein Hartz-IV-Empfänger aus Berlin, der 240 Euro mehr für seine 85-Quadratmet­er-Wohnung zahlen sollte, hat sich laut BGH zu Recht auf diese Härte berufen. Der Mann lebt seit 1962 in der Wohnung. Noch nicht entschiede­n ist, ob er mehr Miete zahlen muss. In bestimmten Fällen ist der Härteeinwa­nd generell nicht möglich. Das Berliner Landgerich­t muss das nun prüfen.

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