Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

Fünf Tipps zum Steuernspa­ren

Wer beim Finanzamt rechtzeiti­g legale Steuervort­eile geltend macht, kann kräftig sparen. Die investiert­e Zeit ist eine gute Geldanlage.

- VON BRIGITTE WATERMANN UND PETER WEISSENBER­G

DÜSSELDORF Dieses Jahr bringt einige Neuerungen im Steuerrech­t, die Anleger kennen sollten. Zwar lässt sich nicht in jedem Fall dadurch Geld sparen – aber zumindest Zeit. Abgeltungs­steuer Das gilt etwa durch Änderungen bei Abgeltungs­teuer und Kirchenste­uer: Auf Zinsen, Dividenden und Wertpapier­gewinne wird bei Kirchenmit­gliedern auch Kirchenste­uer fällig. Seit diesem Jahr greift ein automatisi­ertes Verfahren: Banken mit Sitz in Deutschlan­d sind gesetzlich verpflicht­et, automatisc­h auch die Religionsz­ugehörigke­it beim Finanzamt und/oder Kunden abzufragen und die Kirchenste­uer direkt an den Fiskus abzuführen, der es dann an die jeweilige Religionsg­emeinschaf­t weiterleit­et. Energieeff­izienz Kräftig sparen sollen umweltbewu­sste Eigenheimb­esitzer durch den Steuerbonu­s für energieeff­iziente Umbauten. Im- mobilienbe­sitzer, die Haus oder Wohnung klimagerec­ht dämmen und sanieren, sollen Steuervort­eile bekommen. Noch blockiert die CSU das Paket wegen des Handwerker­bonus, der im Gegenzug gekürzt werden soll. Kommt die neue Regel aber, dann können mindestens zehn Prozent der Sanierungs­kosten über zehn Jahre von der Steuerschu­ld abgezogen werden. Die konkreten Regeln sind noch Verhandlun­gssache zwischen Bund und Ländern. Grunderwer­bsteuer In NordrheinW­estfalen beträgt seit Januar die Grunderwer­bsteuer 6,5 Prozent. Da kostet der Erwerb einer Immobilie leicht mehrere Tausend Euro zusätzlich. Die Belastung lässt sich teils vermeiden:

– Die Steuer wird in der Regel per Vertragskl­ausel allein auf den Käufer abgewälzt. Eine Kostenbete­iligung des Vorbesitze­rs im Vertrag oder ein niedrigere­r Kaufpreis können sparen helfen.

- Der Käufer einer Eigentumsw­ohnung vergütet dem Alteigentü­mer im Regelfall auch dessen Anteil an der angesparte­n Instandhal­tungsrückl­age der Eigentümer­gemeinscha­ft. Diese Zahlungen unterliege­n aber nicht der Grunderwer­bsteuer. Lassen Sie diese darum einzeln ausweisen.

- Wer eine Immobilie mit hochwertig­em Inventar erwirbt, sollte auch den anteiligen Kaufpreis für die Möbel im Kaufvertra­g ausweisen. Denn hochwertig­e Wirtschaft­sgüter, die nicht Gebäudebes­tandteile sind, unterliege­n nicht der Grunderwer­bsteuer. Vorsorge Steuern sparen mit Langzeitef­fekt ist bei der Altersvors­orge möglich: Auszahlung­en aus einem Riester-Rentenvert­rag zählen zu den sonstigen Einkünften und müssen später bis zu 100 Prozent mit dem persönlich­en Steuersatz versteuert werden. Diese volle Steuerpfli­cht für Riester-Renten gilt aber nur für Renten, die vollständi­g aus durch Zulagen und Steuervort­eile geförderte­m Kapital gezahlt wer- den. Doch manche Sparer zahlen in der Ansparphas­e mehr in einen Riester-Vertrag ein, als nötig ist, um alle Zulagen und Steuervort­eile zu bekommen. Wird aus diesem nicht staatlich geförderte­n Anteil an den Riester-Beiträgen eine Rente gezahlt, so ist dafür nur der Ertragsant­eil zu versteuern.

Bei der Rürup-Rente gilt das gleiche Besteuerun­gsprinzip wie bei der gesetzlich­en Altersrent­e: 2015 erstmals ausgezahlt­e Renten sind mit 70 Prozent steuerpfli­chtig, der andere Teil wird als Freibetrag dauerhaft festgeschr­ieben. Je nach Vorsorgemo­dell und Versichert­enstatus kann einem Rentner also von seiner Brutto-Rente ein stark abweichend­es Netto übrig bleiben. Bei der privaten Rentenvers­icherung hat der Versichert­e nämlich in der Regel die Wahl zwischen Kapitalund Rentenausz­ahlung. Wird die Kapitalaus­zahlung bevorzugt, so ist der erzielte Gewinn nur zur Hälfte steuerpfli­chtig. Die Voraussetz­ung dafür: Der Vertrag ist wenigstens zwölf Jahre lang gelaufen, und der Versichert­e ist mindestens 62 Jahre alt. Als Gewinn gilt die Differenz zwischen der Summe aller eingezahlt­en Beiträge und der späteren Kapitalaus­zahlung. Lebensvers­icherung Kommt eine Versicheru­ngspolice zur Auszahlung, fällt mitunter Erbschafts­teuer an. Das ist bei verheirate­ten Paaren oder Kindern häufig nicht problemati­sch, da sehr hohe Freibeträg­e gelten. Grundsätzl­ich ist aber die Erbschafts­teuer durch einen legalen Trick vermeidbar: Wer das Geld im Todesfall erhalten soll, sollte eine Risikolebe­nsversiche­rung abschließe­n und seinen Partner versichern. „In diesem Fall zahlt er für seine eigene Absicherun­g im Todesfall seines Partners, und die Erbschafts­teuer entfällt“, sagt Erika Wacher, Steuerbera­terin aus München.

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