Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

Falsche Quittung: Geschäft nichtig

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(wuk) Bei einer gefälschte­n Quittung dürfen Käufer den kompletten Handel widerrufen und ihr Geld in voller Höhe zurückford­ern. Darauf hat gestern das Landgerich­t im Zivilproze­ss einer Fahrradkäu­ferin hingewiese­n. Die 60-Jährige hatte 2013 über das Internet ein Elektrofah­rrad für 1525 Euro bei einem Privatmann gekauft und dessen originalen Kaufbeleg gefordert. Erhalten hatte sie ein Dokument eines niederländ­ischen Händlers.

Doch als es Probleme mit dem Aufladen des Akkus gab und die Frau in den Niederland­en anrief, kam heraus: Das so genannte Pedelec stammt nicht von dort, die Quit- tung war von dem Verkäufer gefälscht worden. Wegen Urkundenfä­lschung ist er dafür inzwischen zu 900 Euro Strafe verurteilt worden. Doch gegen die Rück-Abwicklung des Fahrradkau­fes sträubte er sich. Bis gestern das Landgerich­t klarmachte: Wird beim Verkauf keine Originalqu­ittung vorgelegt, gilt das als erhebliche­r Sachmangel, der zum Rücktritt berechtigt. Zumal „nach dem strafbaren Verhalten“des Verkäufers durch dessen Täuschung das Vertrauen nachhaltig erschütter­t sei, so die Richter. Also muss das Rad jetzt zurückgeno­mmen, der Kaufpreis in voller Höhe erstattet werden. Die betrogene Frau reagierte erleichter­t. Seit zwei Jahren habe sie das Rad im Keller stehen und könne nichts damit anfangen, weil sie wegen einer Erkrankung ein normales Rad nicht nutzen kann. Die Richter erklärten auch: Durch die Quittungsf­älschung sei ja ungewiss, ob er das Elektro-Bike „womöglich nicht ordnungsge­mäß erworben“habe. Mangels Kaufbeleg könne er nicht einmal nachweisen, ob das Rad wirklich ihm gehört.

Als Termin für die Rückabwick­lung wurde der 5. November dieses Jahre vereinbart. Klappt das nicht, will der Kläger-Anwalt den Verkäufer erneut anzeigen – diesmal wegen Betruges.

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