Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

Gesichtssc­hleier: Pädagogen fordern Landesrege­lung

- VON JÖRG JANSSEN

Die neue Schulordnu­ng der AdolfKlare­nbach-Schule in Holthausen, die das Tragen eines Gesichtssc­hleiers untersagt, wird von Pädagogen unterschie­dlich bewertet. „Auch ich möchte Mütter oder Schülerinn­en, mit denen ich rede, ins Gesicht schauen können. Trotzdem kann man das sensibler handhaben, man muss es nicht unbedingt über die Schulordnu­ng lösen“, sagt Klaus- Peter Vogel, Sprecher der Düsseldorf­er Hauptschul­rektoren. Voll verschleie­rte Frauen hätten an seiner Schule noch keine Rolle gespielt, sagt der Pädagoge. „Allerdings habe ich einem Jungen, der in einer Art Kaftan in den Unterricht kam, davon überzeugt, dass er so nicht in die Schule kommen kann.“

Margret Rössler, Vorsitzend­e der Schulleitu­ngsvereini­gung NRW mit langjährig­er Gesamtschu­l-Erfahrung in Düsseldorf, kennt das The- ma ebenfalls. Sie forderte eine Schülerin in Ganzkörper-Verhüllung auf, so nicht mehr zu kommen oder aber die Schule zu verlassen. Die junge Muslimin ging.

Die Holthausen­er Gemeinscha­ftsgrundsc­hule hatte die Regel nach mehrmonati­ger Debatte im Konsens von Eltern und Lehrern erlassen, um eine möglichst offene Kommunikat­ion in der Schule zu ermögliche­n und um sicherzust­ellen, dass die Kinder tatsächlic­h von be- rechtigten Personen abgeholt werden. Über weitere Ordnungen an den insgesamt 200 Düsseldorf­er Schulen, die Passagen zur Vollversch­leierung enthalten, ist Ämtern und Behörden nichts bekannt. „Schulordnu­ngen müssen nicht mehr mit uns abgestimmt werden, wir sammeln diese Regelwerke auch nicht“, sagt Theodor Bremer, Vizeleiter des Schulverwa­ltungsamte­s.

Birgit Planken, Leiterin der Gesamtschu­le am Hermannpla­tz, for- derte gestern, wie andere Pädagogen auch, eine landeseinh­eitliche Regelung. Das Thema sei zu komplex, um es einzelnen Schulen zu überlassen. Doch danach sieht es nicht aus. Das Schulminis­terium betonte gestern die Eigenveran­twortung der Schulen beim Aufstellen ihrer Regelwerke, stellte allerdings auch klar, einer Person könne das Betreten des Schulgelän­des verboten werden, „wenn sie die Sicherheit und Ordnung beeinträch­tigt“.

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