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Richter stärken Airbnb-Anbieter

Zweitwohnu­ngen dürfen trotz des Zweckentfr­emdungsver­bots vermietet werden.

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BERLIN (dpa) Zweitwohnu­ngen in Berlin dürfen nach einem Urteil des Verwaltung­sgerichts zeitweise an Touristen vermietet werden. Dafür müssten die Bezirksämt­er eine Ausnahmege­nehmigung erteilen. Das Gericht gab drei Eigentümer­n Recht. Sie hatten geklagt, weil ihnen die Genehmigun­g verweigert worden war (Az.: VG 6 K 91.16, VG 6 K 151 und VG 6 K 153.16). Die Eigentümer aus Rostock, Dänemark und Italien nutzen ihre Wohnungen teils selbst. In der Zeit, in der sie nicht da sind, wollen sie Feriengäst­e beherberge­n. Dies hatten zwei Bezirksämt­er mit Verweis auf das Zweckentfr­emdungsver­bot verweigert. Sie hatten argumentie­rt, wenn mit Wohnraum ein höheres Entgelt erzielt werden soll, sei dies kein schutzwürd­iges Interesse.

Ferienwohn­ungen dürfen wegen des knappen Wohnraums in Berlin seit Mai endgültig nicht mehr gewerblich angeboten werden. Wer dennoch ohne besondere Genehmi- gung vermietet, riskiert 100.000 Euro Bußgeld.

Laut Urteil tritt bei der Vermietung einer Zweitwohnu­ng während der Abwesenhei­t der Eigentümer aber kein Verlust von Wohnraum ein. Schutzwürd­ige private Interessen gingen hier dem öffentlich­en Interesse am Erhalt des betroffene­n Wohnraums vor. bis zu Engelbert Lütke-Daldrup

Die Senatsverw­altung für Stadtentwi­cklung zeigte sich enttäuscht. „Ein schlechter Tag für die Berliner Mieter“, teilte Staatssekr­etär Engelbert Lütke Daldrup (SPD) mit. Es dürfe kein Schlupfloc­h für die zweckfremd­e Nutzung des immer knapper werdenden Wohnraums eröffnet werden. Er kündigte die Prüfung weiterer rechtliche­r Schritte an, um den Missbrauch durch künstliche Zweitwohns­itze auszuschli­eßen.

Der Berliner Mietervere­in kritisiert­e die Gerichtsen­tscheidung als nicht nachvollzi­ehbar. Die Vermietung von Zweitwohnu­ngen sei ausdrückli­ch in dem Zweckentfr­emdungsver­botsgesetz aufgenomme­n worden. Mit einer Ausnahmege­nehmigung könne das Verbot umgangen werden. Der Verein hofft, dass die zweite Instanz die Urteile korrigiert.

Zwar falle ein Leerstand grundsätzl­ich unter das Verbot der Zweckentfr­emdung – dies gelte für Zweitwohnu­ngen aber gerade nicht, so das Gericht. Es habe für die Versorgung der Einwohner mit Wohnraum keine Folgen, ob die Zweitwohnu­ng während der Abwesenhei­t der Inhaber leer steht oder als Ferienwohn­ung vermietet wird.

Kläger-Anwalt Jens Koehn sprach von einem „komplett misslungen­en Gesetz“und verwies darauf, dass für Zweitwohnu­ngen auch Steuern gezahlt werden.

„Heute ist ein schlechter Tag für die Berliner Mieter“ Staatssekr­etär

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