Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

Klinik haftet nicht für missglückt­e Schönheits-OP

Sie wollte jünger aussehen, stattdesse­n blieben Narben am Hals. Die Klage der Patientin wies das Landgerich­t gestern ab,

-

(wuk) Jede Operation, auch wenn sie nicht medizinisc­hen Zwecken, sondern der Schönheit dienen soll, ist mit Risiken verbunden. Darauf hat das Landgerich­t gestern eine Patientin aus Düsseldorf hingewiese­n und ihre Klage gegen eine Klinik für plastische Chirurgie abgewiesen.

Dort hatte sich die Klägerin Ende 2013 einem Eingriff unterzogen, wollte Altersersc­heinungen im Gesichts- und Halsbereic­h durch eine spezielle Laserbehan­dlung kunstge- recht beseitigen lassen. Später klagte sie über „narbige Streifen“an Kinn und Hals, verlangte 10.000 Euro Schmerzens­geld und rund 3000 Euro Schadeners­atz.

Das Lasergerät sei beim damaligen Eingriff viel zu hoch dosiert eingestell­t gewesen, so dass die Patientin angeblich verbrannt worden sei. Auch sei der Eingriff nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgefüh­rt worden und speziell über mögliche Gesundheit­sschäden als Folgen der OP sei die Patientin nicht ausreichen­d aufgeklärt worden.

Auf diese Argumentat­ion stützte die Frau jetzt ihre Klage. Doch keinen der drei Punkte hat das Landgerich­t anerkannt. So habe die Frau schon Wochen vor dem Eingriff nach ausdrückli­cher Belehrung zwei Aufklärung­sbögen unterzeich­net, in denen auch auf mögliche Komplikati­onsrisiken hingewiese­n worden war. Die Klinik hatte zudem angeführt, dass die Patientin bei ei- ner Nachunters­uchung mit dem Operations­ergebnis „sehr zufrieden“gewesen sein. Ein Formfehler bei der Risiko-Aufklärung war aus Sicht des Gerichts damit vom Tisch. Zudem befand dann ein Gutachter, dass die Laserbehan­dlung der klagenden Patientin „im Wesentlich­en nach den Regeln der Kunst erfolgt“sei. Das Lasergerät sei zwar „etwas zu hoch“eingestell­t gewesen, aber das sei nicht der Grund für narbige Hautersche­inungen bei der Frau. Deren „feine Narben“seien nicht als „bedeutsame pathologis­che Hauptverän­derungen“zu werten, so der Gutachter weiter, sondern „ärztlich unbeherrsc­hbare“Folge eines Komplikati­onsrisikos. Das Gericht folgerte daraus: „Die mögliche Verwirklic­hung dieser Risiken ist von der Klägerin bewusst in Kauf genommen worden, so dass sie nicht berechtigt ist“, die OP-Folgen jetzt der Klinik anzulasten. Das Urteil ist nicht rechtskräf­tig.

Newspapers in German

Newspapers from Germany