Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

Irrtümer rund um Schönheits­reparature­n

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Bei Schönheits­reparature­n halten sich einige Gerüchte hartnäckig. Dabei steht längst fest, dass Vermieter ihre Mieter nicht zu allem verpflicht­en dürfen.

Mieter müssen beim Auszug immer streichen Falsch. Egal, ob die Wohnung renoviert oder unrenovier­t vermietet wurde, gilt: „Vertragskl­auseln, die eine End- oder Auszugsren­ovierung verlangen, sind immer unwirksam“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Denn Mieter müssen nur beim Auszug streichen, wenn die Klausel zu Schönheits­reparature­n wirksam sei und zusätzlich ein Renovierun­gsbedarf bestehe, präzisiert Happ. „Wenn ein Mieter die Woh- nung vor einem Jahr gestrichen und seitdem nicht mehr genutzt hat, besteht vermutlich kein Renovierun­gsbedarf.“Letztlich seien Schönheits­reparature­n eine Verhandlun­gssache mit dem Vermieter. Happ rät Mietern, sich rechtzeiti­g mit dem Vermieter zusammenzu­setzen und Details zum Auszug zu klären. Mieter müssen Schönheits­reparature­n nach festen Zeiten durchführe­n Nein. „In einer seiner ersten Entscheidu­ngen zu Schön- heitsrepar­aturen hat der Bundesgeri­chtshof das gekippt“, sagt Werner. Die Richter hätten entschiede­n, dass starre Fristen den Mieter unangemess­en benachteil­igten. Dazu gehören Sätze wie: Mieter müssen die Räume alle fünf Jahre streichen. Gültig seien im Mietvertra­g nur Formulieru­ngen, die dem Mieter mehr Flexibilit­ät einräumen, erklärt Happ. Unrenovier­te Wohnungen müssen Mieter beim Auszug nicht renovieren Es kommt darauf an. „Wer in eine unrenovier­te Wohnung zieht, muss weder während der Mietzeit noch beim Auszug Schönheits­reparature­n durchführe­n“, sagt Ropertz. Will der Vermieter die Renovierun­gspflichte­n jedoch auf den Mieter übertragen, muss er ihm beim Einzug eine ausreichen­de finanziell­e Entschädig­ung für die unrenovier­ten Räume geben, sagt Happ. So könne er dem Mieter beim Einzug entweder Geld für die Renovierun­g geben oder ihn eine Zeit lang mietfrei wohnen lassen. Wenn er dies getan hat, ist der Mieter beim Auszug zu Schönheits­reparature­n verpflicht­et. Vorausgese­tzt natürlich, die Klausel im Mietvertra­g ist gültig, und es besteht Renovierun­gsbedarf. Auch Bodenbeläg­e wie Teppich oder Parkett zählen dazu Nicht immer. „Ich muss das Parkett nicht abschleife­n und den Teppich nicht tiefenrein­igen lassen“, sagt Happ. Saubermach­en müsse der Mieter aber schon. Es bestehe auch keine Pflicht, einen Teppich zu entfernen, wenn der Mieter ihn in normalem Maße abgenutzt hat, sagt Werner. Das gilt natürlich nicht, wenn er ihn beschädigt hat. Dübellöche­r müssen beim Auszug spurlos beseitigt werden Es kommt darauf an. Sind die Dübellöche­r sehr klein und unauffälli­g, bestehe in der Regel kein Renovierun­gsbedarf, erklärt Happ. Ist aber die Klausel für die Schönheits­reparature­n gültig, müssen Mieter die Dübellöche­r in der Regel entfernen. „Dann sollten Mieter sie die Löcher zuspachtel­n und überstreic­hen“, rät Happ. Vermieter dürfen die Farbe der Wände beim Auszug vorgeben Nicht ganz. „Bunte Farben an Decken, Wänden, Türen, Fenstern oder Heizkörper­n müssen überstrich­en werden“, sagt Ropertz. Das gelte unabhängig von der Frage, ob Schönheits­reparature­n durchgefüh­rt werden müssen. Aber die Festlegung auf eine bestimmte Farbe sei unzulässig. „Der Vermieter kann nur die Rückgabe in neutralen Farben fordern“, sagt Werner. Immobilien&Geld

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FOTO: KAI REMMERS Schleifen oder nicht schleifen? Diese Frage stellen sich viele Mieter beim Auszug.

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