Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss
Irrtümer rund um Schönheitsreparaturen
Bei Schönheitsreparaturen halten sich einige Gerüchte hartnäckig. Dabei steht längst fest, dass Vermieter ihre Mieter nicht zu allem verpflichten dürfen.
Mieter müssen beim Auszug immer streichen Falsch. Egal, ob die Wohnung renoviert oder unrenoviert vermietet wurde, gilt: „Vertragsklauseln, die eine End- oder Auszugsrenovierung verlangen, sind immer unwirksam“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Denn Mieter müssen nur beim Auszug streichen, wenn die Klausel zu Schönheitsreparaturen wirksam sei und zusätzlich ein Renovierungsbedarf bestehe, präzisiert Happ. „Wenn ein Mieter die Woh- nung vor einem Jahr gestrichen und seitdem nicht mehr genutzt hat, besteht vermutlich kein Renovierungsbedarf.“Letztlich seien Schönheitsreparaturen eine Verhandlungssache mit dem Vermieter. Happ rät Mietern, sich rechtzeitig mit dem Vermieter zusammenzusetzen und Details zum Auszug zu klären. Mieter müssen Schönheitsreparaturen nach festen Zeiten durchführen Nein. „In einer seiner ersten Entscheidungen zu Schön- heitsreparaturen hat der Bundesgerichtshof das gekippt“, sagt Werner. Die Richter hätten entschieden, dass starre Fristen den Mieter unangemessen benachteiligten. Dazu gehören Sätze wie: Mieter müssen die Räume alle fünf Jahre streichen. Gültig seien im Mietvertrag nur Formulierungen, die dem Mieter mehr Flexibilität einräumen, erklärt Happ. Unrenovierte Wohnungen müssen Mieter beim Auszug nicht renovieren Es kommt darauf an. „Wer in eine unrenovierte Wohnung zieht, muss weder während der Mietzeit noch beim Auszug Schönheitsreparaturen durchführen“, sagt Ropertz. Will der Vermieter die Renovierungspflichten jedoch auf den Mieter übertragen, muss er ihm beim Einzug eine ausreichende finanzielle Entschädigung für die unrenovierten Räume geben, sagt Happ. So könne er dem Mieter beim Einzug entweder Geld für die Renovierung geben oder ihn eine Zeit lang mietfrei wohnen lassen. Wenn er dies getan hat, ist der Mieter beim Auszug zu Schönheitsreparaturen verpflichtet. Vorausgesetzt natürlich, die Klausel im Mietvertrag ist gültig, und es besteht Renovierungsbedarf. Auch Bodenbeläge wie Teppich oder Parkett zählen dazu Nicht immer. „Ich muss das Parkett nicht abschleifen und den Teppich nicht tiefenreinigen lassen“, sagt Happ. Saubermachen müsse der Mieter aber schon. Es bestehe auch keine Pflicht, einen Teppich zu entfernen, wenn der Mieter ihn in normalem Maße abgenutzt hat, sagt Werner. Das gilt natürlich nicht, wenn er ihn beschädigt hat. Dübellöcher müssen beim Auszug spurlos beseitigt werden Es kommt darauf an. Sind die Dübellöcher sehr klein und unauffällig, bestehe in der Regel kein Renovierungsbedarf, erklärt Happ. Ist aber die Klausel für die Schönheitsreparaturen gültig, müssen Mieter die Dübellöcher in der Regel entfernen. „Dann sollten Mieter sie die Löcher zuspachteln und überstreichen“, rät Happ. Vermieter dürfen die Farbe der Wände beim Auszug vorgeben Nicht ganz. „Bunte Farben an Decken, Wänden, Türen, Fenstern oder Heizkörpern müssen überstrichen werden“, sagt Ropertz. Das gelte unabhängig von der Frage, ob Schönheitsreparaturen durchgeführt werden müssen. Aber die Festlegung auf eine bestimmte Farbe sei unzulässig. „Der Vermieter kann nur die Rückgabe in neutralen Farben fordern“, sagt Werner. Immobilien&Geld