Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

Sozialgeri­cht klärt Hartz-IV-Anspruch für EU-Bürger

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KASSEL (epd) EU-Bürger müssen für einen Anspruch auf Hartz IV nicht ununterbro­chen mindestens ein Jahr in Deutschlan­d gearbeitet haben. Auch nach einem Jobwechsel oder einer kurzen Arbeitslos­igkeit kann der Anspruch bestehen – vorausgese­tzt, beide Beschäftig­ungen dauerten insgesamt mehr als ein Jahr. Das entschied gestern das Bundessozi­algericht in Kassel.

Nach den gesetzlich­en Bestimmung­en sind EU-Bürger, die sich allein zur Arbeitsuch­e in Deutschlan­d aufhalten, von Hartz IV ausgeschlo­ssen. Anders ist es, wenn der EU-Ausländer im deutschen Arbeitsmar­kt integriert ist. Nach dem Gesetz besteht dann ein sechsmonat­iger Arbeitslos­engeld-II-Anspruch, wenn er zwischen einem halben und einem Jahr als Arbeitnehm­er tätig war. Besteht eine mehr als einjährige Beschäftig­ung, kann er unbefriste­t Hartz IV erhalten.

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