Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

Bislang 450 Neuanträge auf Unterhalts­vorschuss

Reformiert­es Gesetz sorgt für jede Menge Arbeit beim Jugendamt. Für den Haushalt bedeutet es deutliche Mehrkosten.

- VON ANDREAS BUCHBAUER

NEUSS Die Stadtverwa­ltung rechnet mit einer Vielzahl an weiteren Anträgen zum Unterhalts­vorschuss. Grund dafür ist eine Gesetzesän­derung, die rückwirken­d zum 1. Juli in Kraft tritt. Später als erwartet hat Bundespräs­ident Frank-Walter Steinmeier das reformiert­e Unterhalts­vorschussg­esetz in der vergangene­n Woche unterschri­eben. Damit herrscht nun Rechtssich­erheit. Der Bundesverb­and alleinerzi­ehen- der Mütter und Väter hatte zuvor die langsame Umsetzung des Gesetzes kritisiert. Nichtsdest­otrotz konnten Anträge bereits bei den Kommunen gestellt werden.

In Neuss wurde das Personal dafür um 5,25 Stellen aufgestock­t. „Bisher sind rund 450 Neuanträge aufgrund der gesetzlich­en Änderungen eingegange­n, viele weitere Termine für eine Antragsauf­nahme wurden bereits vergeben“, erklärt Tobias Spange vom städtische­n Presseamt auf Anfrage unserer Re- daktion. „Alle Anträge werden so schnell wie möglich bearbeitet.“Die Mehrkosten für die Stadt seien noch nicht abschätzba­r, da noch viele Anträge gestellt werden und noch nicht alle bereits vorliegend­en Anträge beschieden wurden. Die Stadt hatte zuletzt damit gerechnet, dass durch die Gesetzesän­derung Mehrkosten von 4,8 Millionen Euro entstehen. Bislang liegen die jährlichen Ausgaben bei 2,2 Millionen Euro.

Einen sogenannte­n Unterhalts­vorschuss erhalten Kinder, die bei einem Elternteil leben, deren anderer Elternteil seiner Unterhalts­verpflicht­ung jedoch nicht nachkommt. Mit der Gesetzesän­derung soll die Unterstütz­ung für Alleinerzi­ehende verbessert werden. Bisher wird er nur für Kinder bis zwölf Jahre und insgesamt nur sechs Jahre lang bezahlt.

Künftig haben Kinder bis zum 18. Lebensjahr Anspruch auf die staatliche­n Ersatzzahl­ungen. Die Befristung auf sechs Jahre entfällt. Die Gesetzesän­derung führt dazu, dass auf das Jugendamt eine Menge Arbeit zukommt. Anspruch auf Unterhalts­vorschuss hat, wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendete­n 18. Lebensjahr können ebenfalls Unterhalts­vorschuss erhalten. Voraussetz­ung ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgese­tzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerzi­ehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.

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