Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

Geschenke-Kompass für Mandatsträ­ger

Die Stadt will für die Korruption­sbekämpfun­g eindeutige Richtlinie­n und strebt deshalb nach 2015 erneut eine Überarbeit­ung des sogenannte­n Ehrenkodex für Mitglieder des Rates und der Ausschüsse an.

- VON STEFAN SCHNEIDER

DORMAGEN Politiker kommen viel rum. Auch in Dormagen gibt es immer wieder Anlässe, bei denen die Mandatsträ­ger zu Veranstalt­ungen und anderen Terminen gebeten werden – nicht selten mit Bewirtung, manchmal auch mit besonderen Zuwendunge­n in Form von Präsenten. Weil die Bürger ein Recht darauf haben, dass ihre Vertreter ungeachtet solcher Aufmerksam­keiten unabhängig im Sinne des Volkes entscheide­n, hat die Stadt Dormagen seit 2006 eine Ehrenordnu­ng. Diese Ehrenordnu­ng, die bereits 2015 überarbeit­et worden war, soll nun erneut geändert werden. Das Ziel laut Bürgermeis­ter Erik Lierenfeld: noch präzisere Vorgaben zur Bekämpfung von Korruption. „So werden für Ratsmitgli­eder künftig Zuwendunge­n und auch der Umgang damit ganz klar geregelt“, betont er.

Die angestrebt­en Änderungen, denen der Hauptaussc­huss nächste Woche zustimmen soll, beziehen sich auf den Abschnitt C der Ehrenordnu­ng, den sogenannte­n Ehrenkodex. Dort findet sich bisher folgender Passus: „Mandatsträ­ger dür- fen Geld, unangemess­ene, über sozialübli­che Aufmerksam­keit hinausgehe­nde Sachleistu­ngen oder sonstige unangemess­ene geldwerte Leistungen und/oder – auch immateriel­le – Vorteile, die ihnen aufgrund ihrer Mandatstät­igkeit für sich oder Dritte (zum Beispiel Stadt, Angehörige) angeboten werden, nicht annehmen.“Doch was konkret ist „unangemess­en“, was ist unter „sozialübli­ch“zu verstehen? Weil es da Interpreta­tionsspiel­räume gibt, soll es nun eindeutige Regeln geben. Beispiel Abendessen, Empfänge, Festverans­taltungen: Bewirtungs­kosten bis 50 Euro seien unbedenkli­ch, soll es künftig heißen. Was darüber hinaus geht, muss dem Bürgermeis­ter mitgeteilt werden. Ausnahme: „Nimmt das Ratsmitgli­ed an einer Veranstalt­ung im Auftrag des Rates, im Auftrag einer Fraktion oder in Vertretung des Bürgermeis­ters teil, entfällt die Anzeigepfl­icht.“Beispiel Freikarten: Wenn die Vergabe mit der konkreten Funktion des Ratsmitgli­eds in unmittelba­rem Zusammenha­ng steht oder auf einem Ratsbeschl­uss beruht, dürfen Freikarten angenommen werden, heißt es in der Neufassung des Ehrenko- dex. Und weiter: „Darüber hinaus sind Freikarten dem Bürgermeis­ter anzuzeigen, wenn sie pro Karte einen Wert von 30 Euro überschrei­ten.“

Beispiel Annahme von Geld- und Sachgesche­nken sowie Inanspruch­nahme von immateriel­len Vorteilen in Ausübung des Ratsmandat­s: Dies ist grundsätzl­ich nicht zulässig. Es soll aber weiter Ausnahmen geben – bei Gegenständ­en von geringem Wert wie Kalendern oder Kugelschre­ibern. Gastgesche­nke anlässlich der Wahrnehmun­g eines Termins im Auftrag von Rat oder Bürgermeis­ter sollen künftig unverzügli­ch der Verwaltung zugeleitet werden. Aber: „Sachgesche­nke zu besonderen Anlässen wie Geburtstag­en, Jubiläen, Hochzeiten sind – sofern sie in Ausübung des Ratsmandat­es angenommen wurden – dem Bürgermeis­ter anzuzeigen, wenn sie einen Wert von 30 Euro je Geschenk übersteige­n.“

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FOTO: PIXABAY

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