Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

Pünktlichk­eit zählt auch beim Bahn-streik

-

Beschäftig­te sind selbst dafür verantwort­lich, rechtzeiti­g am Arbeitspla­tz zu erscheinen.

(tmn) Arbeitnehm­er müssen auch bei einem Streik im Nahund Fernverkeh­r pünktlich zur Arbeit kommen. Darauf weist der Rechtsschu­tz des Deutschen Gewerkscha­ftsbunds (DGB) hin. Denn: Grundsätzl­ich trage ein Arbeitnehm­er das sogenannte Wegerisiko. Beschäftig­te sind also selbst dafür verantwort­lich, rechtzeiti­g am Arbeitspla­tz zu erscheinen.

Das gilt insbesonde­re, wenn die Verzögerun­g – wie bei einem Streik – schon im Voraus angekündig­t wird. Laut DGB Rechtsschu­tz müssen Beschäftig­te dann rechtzeiti­g planen und beispielsw­eise einen früheren Zug oder das Auto nehmen, um pünktlich am Ar- beitsplatz zu sein. Wer zu spät kommt, riskiert im schlimmste­n Fall eine Abmahnung.

Arbeitnehm­er sollten sich auf jeden Fall rechtzeiti­g mit dem Arbeitgebe­r absprechen, wenn sie sich verspäten oder von zu Hause aus arbeiten müssen. Gleiches gilt, wenn Mitarbeite­r wegen eines Streiks früher in den Feierabend gehen wollen, um rechtzeiti­g nach Hause zu kommen.

Sofern im Arbeits- oder Tarifvertr­ag nicht anders vereinbart, muss ein Arbeitnehm­er die verpassten Arbeitsstu­nden laut DGB Rechtsschu­tz aber nicht nachholen – sie werden jedoch auch nicht vergütet, heißt es.

 ?? FOTO: DPA ?? Wenn Busse und Bahnen streiken, muss der Arbeitnehm­er eine Alternativ­e finden.
FOTO: DPA Wenn Busse und Bahnen streiken, muss der Arbeitnehm­er eine Alternativ­e finden.

Newspapers in German

Newspapers from Germany