Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss
Hartz IV geht nur mit Sanktionen
Hartz IV ist seit seiner Einführung 2005 zum Synonym für die negative Seite des Sozialstaats geworden. Der Begriff steht für sozialen Abstieg, für das Leben ganzer Familien von den Großeltern bis zu den Enkeln in staatlicher Unterstützung, für Perspektivlosigkeit, für Gängelung durch die Ämter und für eine Flut an Gerichtsverfahren. Schließlich ist er für die SPD auch das Synonym für zersetzenden parteiinternen Streit und den Absturz der Volkspartei in Umfragen.
Da verwundert es nicht, dass der Arbeitsminister der SPD, Hubertus Heil, am Dienstag selbst nach Karlsruhe reist, um die Beratungen der obersten Richter über die Frage zu verfolgen, ob Leistungskürzungen gegen Langzeitarbeitslose gegen das Grundgesetz verstoßen. Persönlich vermeidet es der Minister sogar, den Begriff Hartz IV zu nutzen. Viele seiner Parteifreunde würden die dazugehörige unbeliebte Sozialgesetzgebung am liebsten gänzlich abschaffen. Was damit verbunden ist, lässt sich aber nicht aus dem Weg räumen. Unabhängig davon, was Sozialrichter in einigen Monaten urteilen, will Heil die Sanktionsmöglichkeiten zumindest abmildern. „Ich bin etwa dafür, dass man das Geld für diewohnung nicht mehr streichen kann“, sagt er.
Dass sich Hartz IV nicht einfach abschaffen lässt, weiß auch der Sozialminister. In ehrlichen Momenten räumt selbst manch ein Sozialdemokrat ein: Der Nachfolger von Hartz IV wäre Hartz IV. Das soll nichts anderes heißen, als dass man das grundsätzliche Konzept von Fördern und Fordern, das mit einer einer staatlichen Unterstützung verbunden ist, die unterhalb eines Vollzeit-jobs mit Mindestlohn liegt, nicht verändern kann. Es gibt nämlich nicht nur ein Anrecht der Mittellosen auf staatliche Unterstützung. In Deutschland gilt auch ein Lohnabstandsgebot: Wer in Vollzeit erwerbstätig ist, muss mehr Geld zurverfügung haben als diejenigen, die staatliche Hilfen beziehen.
Man könnte der gebrandmarkten staatlichen Leistung einen neuen Namen geben. Den Namen „Hartz IV“für das, was der Volksmund „Stütze“und der Gesetzgeber eigentlich „Arbeitslosengeld II“nennt, hätte die damalige Regierung unter Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) niemals laufen lassen sollen. Er ist das Ergebnis mangelnder Bodenhaftung bei der Gesetzgebung. Die Gesetze selbst aber, die auf Vorschläge des damaligen VW-PERsonalvorstands Peter Hartz zurückgehen, sind Teil des deutschen Jobwunders der vergangenen 15 Jahre. Auch das Prinzip, dass die existenzsichernde staatliche Unterstützung nicht ohne Bedingungen gezahlt wird, ist politisch vollkommen richtig. Der Ansatz ist, dass, wer arbeiten kann, also nicht an Krankheiten leidet oder durch die Betreuung von Kindern oder die Pflege von Angehörigen davon abgehalten wird, auch zur Erwerbstätigkeit bereit sein muss. Das Lohnabstandsgebot setzt obendrein einen Anreiz, Arbeit aufzunehmen.
Die Arbeitsagenturen können Sanktionen verhängen, die aus Leistungskürzungen bestehen, wenn erwerbsfähige Hartz-iv-bezieher wiederholt Termine versäumen oder angebotene Arbeit ablehnen. Wer beispielsweise ohne wichtigen Grund einen Termin bei der Arbeitsagentur verstreichen lässt, kann mit einer Kürzung seiner Leistungen um zehn Prozent für drei Monate bestraft werden. Das Versäumen von Terminen ist der häufigste Grund für Leistungskürzungen. Bei jungen Menschen unter 25 Jahren können die Sanktionen besonders hart ausfallen.
Das Sozialgericht im thüringischen Gotha hegt nun Zweifel, ob solche Kürzungen, durch die die Betroffenen unter das Existenzminimum rutschen, überhaupt mit dem Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum vereinbar sind. Konkret geht es um den Fall eines Hubertus Heil (SPD) Mannes. Dem hatte das Jobcenter in Erfurt die Hartz-iv-bezüge erst um 30 Prozent, später sogar um 60 Prozent gekürzt. Der Langzeitarbeitslose hatte zunächst eine Stelle als Lagerarbeiter abgelehnt mit dem Hinweis, er wolle lieber imverkauf arbeiten. Das Angebot eines Probepraktikums ließ er verfallen.
Die Sozialrichter aus Thüringen ziehen gegenüber dem Bundesverfassungsgericht gleich mehrere Register. Wie aus einer Mitteilung der Karlsruher Richter hervorgeht, sehen die Kläger durch die Sanktionen diewürde des Menschen in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetz-artikels 20 gefährdet. Überprüfen lassen wollen sie auch, ob die Sanktionen im Fall der Ablehnung eines Jobs gegen die Berufsfreiheit des Artikels 12 verstoßen. Aus Sicht der Thüringer Sozialrichter stellt sich zudem die Frage, ob auch der Artikel 2 des Grundgesetzes berührt ist, der das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit garantiert.
Es ist erstaunlich, dass eine solche Verfassungsklage erst 13 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht und behandelt wird. Die Debatte passt in jedem Fall in den Zeitgeist, in dem die Forderung nach einem bedingungslosen Grundeinkommen immer mehr Anhänger findet. Sollten die Karlsruher Richter zu dem Urteil kommen, dass die Sanktionen gegen arbeitsunwillige und terminsäumige Hartz-iv-empfänger gegen das Grundgesetz verstoßen, wäre dies der erste Schritt hin zu einem bedingungslosen Grundeinkommen. Denn dann wäre das Prinzip des Förderns und Forderns ausgehebelt.wenn die Ämter keine Sanktionen mehr verhängen könnten, ließe sich die im Gesetz vorgesehene Mitwirkungspflicht der Langzeitarbeitslosen für ein Leben ohne staatliche Hilfe nicht mehr durchsetzen.
Über Ausnahmen von Sanktionen für Härtefälle kann man reden. Eine sachte Reform könnte auch die Akzeptanz des Prinzips erhöhen, wonach der Staat und damit die steuerzahlende Bevölkerung nicht bedingungslos für arbeitsfähige Langzeitarbeitslose aufkommt. Solidarität sollte keine Einbahnstraße sein.
„Ich bin dafür, dass man das Geld für die Wohnung nicht mehr streichen kann“ Arbeitsminister